zurück zur Übersicht Ist eine Katze an der Leine eine freilaufende Katze oder nicht? 04.06.2024 von Steffi K. Guten Tag. Ich wohne in einer Wohnung mit mehrere Parteien und ich habe 2 Katzen. Ich bin ein Eigentümerin. In der Hausordnung steht, dass freilaufende Katzen nicht erlaubt sind. Ich nehme aber meine Katzen mit in unseren Gemeinschaftsgarten, halte sie aber an Leinen, die wir an einem Busch oder Pfahl befestigen, den niemand benutzt. Wenn das Wetter gut ist, lasse ich sie den halben Tag dort, aber ich schaue jede Stunde nach ihnen, um sicherzugehen, dass es ihnen gut geht. Ein Nachbar hat sich jedoch beschwert und meint, ich solle meine Katzen im Haus halten, obwohl sie keine Probleme machen. Ich argumentiere immer wieder, dass sie technisch gesehen keine freilaufenden Katzen sind, da sie an einer Leine hängen. Wenn meine Katzen nicht da sind, sind Katzen aus anderen Häusern auf unserem Grundstück und defäkieren und niemand räumt sie auf. Meine Katzen defäkieren selten in den Garten, und wenn sie es doch tun, mache ich es sofort sauber, da ich jede Stunde nach ihnen schaue. Kann mein Nachbar mich verklagen, wenn ich meine Katzen weiterhin draußen im Garten an der Leine lasse? Wie stehen meine Chancen, wenn die Definition von freilaufenden Katzen nicht eindeutig ist, weil sie an der Leine sind? Was kann ich tun? Meine Katzen machen das jetzt schon seit 3 Jahren, aber erst vor kurzem hat sich der Nachbar beschwert. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihren Rat. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Diese Haltungsform und diese interessante Frage ist mir in meiner Praxis bisher noch nicht begegnet und nicht klar zu beantworten, weil es keine Regelung im Mietrecht dazu gibt. Würde es sich um einen Hund handeln, wäre dies eine verbotene Anbindehaltung nach § 7 Tierschutz-Hundeverordnung. Für Katzen gibt es jedoch keine entsprechende Verordnung. In § 2 Nr. 5 der seit dem 01.06.2024 in Kraft getretenen Katzenschutzverordnung der Stadt Esslingen, heißt es „freilaufende Halterkatze eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht jünger als fünf Monate alt ist. Unkontrollierter freier Auslauf wird gewährt, wenn die Katze sich ganz überwiegend frei bewegen kann und weder die Haltungsperson noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person jederzeit auf ihr Bewegungsverhalten Einfluss nehmen kann.“ Ob diese Definition aus dem Verwaltungsrecht auf die zivilrechtliche/mietrechtliche Frage unmittelbar oder sinngemäß ebenfalls angewendet werden kann/muss, müsste eingehender geprüft werden, würde aber den Rahmen dieses Service sprengen. Da Sie schreiben, dass Sie bereits seit drei Jahren praktizieren und Ihr Nachbar sich erst jetzt beschwert (mit anderen Worten, es scheint ihn drei Jahre nicht gestört zu haben) könnte es sein, dass er sich über ein anderes Verhalten von Ihnen ärgert, aber nicht traut es anzusprechen und es über die Katzen „austrägt“. Falls möglich versuchen Sie daher in einem Gespräch die Lage zu besprechen/klären, notfalls wenden Sie sich an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht zur weiteren Beratung.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Diese Haltungsform und diese interessante Frage ist mir in meiner Praxis bisher noch nicht begegnet und nicht klar zu beantworten, weil es keine Regelung im Mietrecht dazu gibt. Würde es sich um einen Hund handeln, wäre dies eine verbotene Anbindehaltung nach § 7 Tierschutz-Hundeverordnung. Für Katzen gibt es jedoch keine entsprechende Verordnung. In § 2 Nr. 5 der seit dem 01.06.2024 in Kraft getretenen Katzenschutzverordnung der Stadt Esslingen, heißt es „freilaufende Halterkatze eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht jünger als fünf Monate alt ist. Unkontrollierter freier Auslauf wird gewährt, wenn die Katze sich ganz überwiegend frei bewegen kann und weder die Haltungsperson noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person jederzeit auf ihr Bewegungsverhalten Einfluss nehmen kann.“ Ob diese Definition aus dem Verwaltungsrecht auf die zivilrechtliche/mietrechtliche Frage unmittelbar oder sinngemäß ebenfalls angewendet werden kann/muss, müsste eingehender geprüft werden, würde aber den Rahmen dieses Service sprengen. Da Sie schreiben, dass Sie bereits seit drei Jahren praktizieren und Ihr Nachbar sich erst jetzt beschwert (mit anderen Worten, es scheint ihn drei Jahre nicht gestört zu haben) könnte es sein, dass er sich über ein anderes Verhalten von Ihnen ärgert, aber nicht traut es anzusprechen und es über die Katzen „austrägt“. Falls möglich versuchen Sie daher in einem Gespräch die Lage zu besprechen/klären, notfalls wenden Sie sich an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht zur weiteren Beratung.