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Besuchsrecht in Übernahmevertrag

von Kevin O.

Sehr geehrte Frau Fries: Ich und meine Frau haben im März letzten Jahres einen Hund "adoptiert". Vertragspartner im "Übernahmevertrag" ist eine Privatperson. Der Vertragspartner wurde regelmäßig mit Bildern, Videos und Textnachrichten über das Wohlbefinden des Hundes informiert. Nun, nach ca. 14 Monaten, versucht die Vertragspartnerin allerdings penetrant, unter Androhung der Rückforderung des Hundes, ein Besuchsrecht durchzusetzen. Vertragsinhalte: §1 Vertragsgegenstand Das Eigentum am vorgenannten Hund geht an den Übernehmer über. §2 Schutzgebühr Es wird eine Schutzgebühr von 450€ erhoben. §3 Pflichten [...] Die Weitergabe des Hundes ist ohne Zustimmung des Übergebers nicht erlaubt. [...] Der Übernehmer gestattet dem Übergeber, jederzeit und wiederholt den Ort und die Haltung des Hundes zu besichtigen und dazu das Haus oder die Wohnung zu betreten. Stellt der Übernehmende Haltungsfehler fest, ist sie berechtigt, das Tier zurückzunehmen, sofern der Übernehmer die Behebung der Fehler verweigert oder es aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist, den Hund beim Übernehmer zu belassen. Die Schutzgebühr wird in diesem Falle nicht erstattet. Gleichzeitig wird im Vertrag eine Gewährleistung, Haftung für Schäden sowie die Rückzahlung der Schutzgebühr für jeden Fall ausgeschlossen, ebenso tragen wir seit Übernahme (selbstverständlich und gerne!) die Kosten für Einrichtungsgegenstände, Futter, Tierkrankenversicherung usw. Gehen wir richtig in der Annahme, das die im Vertrag beschriebene Besuchsklausel rechtswidrig ist und das Tier nicht zurückgefordert werden kann? Mit freundlichen Grüßen!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Haben zwei Parteien freiwillig einen Vertrag abgeschlossen mit eben jenen Klauseln, gilt für sowohl für Verkäufer und Käufer der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
 
Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist m.E. ein lebenslanges und jederzeitiges (unangekündigtes) Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Verkäufers bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam, und müsste im Streitfall von dem zuständigen Gericht beurteilt werden.
 
Da Sie mit dem Verkäufer der beiden Katzen einen Kaufvertrag geschlossen und Sie Eigentümer geworden sind, haben Sie das Recht aus § 903 BGB:
 
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“
 
Wenn Ihnen eine gütliche Lösung möglich erscheint um einen langwierigen Rechtsstreit und einen Prozess zu vermeiden, ist zu überlegen, ob Sie tatsächlich einen Besuchstermin vereinbaren und sich z.B. in einem öffentlichen Park oder Wald treffen. Sollte dies nicht möglich oder gewünscht sein, wenden Sie sich mit dem Vertrag und der Korrespondenz an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 
 

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