zurück zur Übersicht Reservierungsvertrag ohne Unterschrift gültig? 09.07.2024 von Carina H. Hallo, Ich habe vor ein paar Tagen einen Welpen bei einer Züchterin reserviert und auch mit 700 Euro angezahlt. Darauf hin bekam ich einen Reservierungsvertrag (per WhatsApp) in dem alles zum Tier usw zusammen gefasst ist, es steht auch eine Klausel drin dass der Verkäufer bei Rücktritt des Käufers den Betrag der Reservierung einbehalten darf, Wichtig zu wissen ist jedoch dass ich diesen Vertrag NICHT unterschrieben habe. Was ich allerdings getan habe ist den Betrag per Banküberweisung an die Züchterin gezahlt und ihr meine Daten, Adresse usw für den Reservierungsvertrag mitgeteilt habe. Wie gesagt , den Vertrag habe ich NIE unterschrieben… ein paar Tage später bin ich aufgrund von weiterer Recherche dazu gekommen dass ich von dieser Züchterin doch keinen Hund kaufen und somit vom Kauf zurück treten möchte. Nun möchte die Züchterin den kompletten Reservierungsbetrag einbehalten, denn so stände es ja in ihrem Vertrag , und da ich bezahlt habe sei dieser auch ohne meine Unterschrift gültig? Ich wüsste nun gern wie meine Rechte sind und ob Sie die 700 Euro wirklich behalten darf? Vielen lieben Dank für ihre Hilfe ! Herzliche Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass ein Kaufvertrag nur mit einer Unterschrift gültig wäre. Grundsätzlich können alle Verträge mündlich und sogar konkludent abgeschlossen werden um wirksam zu sein (so z.B. der Einkauf beim Bäcker, Supermarkt, Kiosk usw.), es sei denn im Gesetz ist eine Schriftform oder sogar eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben, wie z.B. beim Kauf eines Grundstücks, ein Erbvertrag, ein Ehevertrag u.a. In Ihrem Fall dürfte daher tatsächlich ein Vertrag Zustandekommen sein, zu prüfen wäre allerdings, ob es sich tatsächlich „nur“ um einen Reservierungsvertrag oder schon um den eigentlichen Kaufvertrag gehandelt hat und Sie mit der Überweisung bereits den Kaufpreis anteilig überwiesen haben. Hierfür spräche Ihre Formulierung „und somit vom Kauf zurück treten möchte“. Um zu prüfen, ob Sie einen Rückzahlungsanspruch haben und in welcher Höhe, müsste anhand der Einzelheiten geprüft werden, insbesondere muss der „Reservierungsvertrag“ vorliegen und die Klausel auf Wirksamkeit geprüft werden, wichtig zu wissen wäre auch, welcher Kaufpreis vereinbart wurde und ob die 700,00 € schon den Großteil des Kaufpreises ausgemacht haben. Wichtig ist auch die Korrespondenz mit der Züchterin einzusehen im Hinblick darauf, ob sich schon daraus ergibt, dass sie Ihren Rücktritt angenommen hat, da dann ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis entstanden sein könnte. Wenn Sie sich nicht zwischenzeitlich mit der Züchterin gütlich geeinigt haben, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass ein Kaufvertrag nur mit einer Unterschrift gültig wäre. Grundsätzlich können alle Verträge mündlich und sogar konkludent abgeschlossen werden um wirksam zu sein (so z.B. der Einkauf beim Bäcker, Supermarkt, Kiosk usw.), es sei denn im Gesetz ist eine Schriftform oder sogar eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben, wie z.B. beim Kauf eines Grundstücks, ein Erbvertrag, ein Ehevertrag u.a. In Ihrem Fall dürfte daher tatsächlich ein Vertrag Zustandekommen sein, zu prüfen wäre allerdings, ob es sich tatsächlich „nur“ um einen Reservierungsvertrag oder schon um den eigentlichen Kaufvertrag gehandelt hat und Sie mit der Überweisung bereits den Kaufpreis anteilig überwiesen haben. Hierfür spräche Ihre Formulierung „und somit vom Kauf zurück treten möchte“. Um zu prüfen, ob Sie einen Rückzahlungsanspruch haben und in welcher Höhe, müsste anhand der Einzelheiten geprüft werden, insbesondere muss der „Reservierungsvertrag“ vorliegen und die Klausel auf Wirksamkeit geprüft werden, wichtig zu wissen wäre auch, welcher Kaufpreis vereinbart wurde und ob die 700,00 € schon den Großteil des Kaufpreises ausgemacht haben. Wichtig ist auch die Korrespondenz mit der Züchterin einzusehen im Hinblick darauf, ob sich schon daraus ergibt, dass sie Ihren Rücktritt angenommen hat, da dann ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis entstanden sein könnte. Wenn Sie sich nicht zwischenzeitlich mit der Züchterin gütlich geeinigt haben, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.