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Nachbar füttert beide Kater an und lässt sie in sein Haus

von Julia G.

Ich habe eine Frage bzgl einer Regelung, ob man fremde Katzen in sein Haus nehmen darf und füttern. Wir wohnen auf einem Dorf und haben zwei Kater. Diese beiden Kater werden seit längerer Zeit von dem Nachbarn und seiner Frau gefüttert und ins Haus gelassen. Es gab schon ein Gespräch an seiner Tür, wo ich ihn nett aber klar darauf hingewiesen habe, dass es unsere Kater sind (Beide gechipt) und er sie weder füttern noch ins Haus lassen soll. Antworten darauf waren, dass er dies nicht tue und wir uns Gedanken machen sollten, warum die Katzen reingehen würden. Ich beobachte jetzt schon seit Wochen, dass die Kater nicht kommen, wenn man sie ruft, sie manchmal tagelang nicht kommen und gestern habe ich den Nachbarn erwischt und habe Fotos gemacht, als er die Kater reinholte. Er hat mich dementsprechend also angelogen. Ich klingelte. Er machte nicht auf. Beschwerte sich dann später lautstark bei einer Nachbarin auf der Straße. Eine Freundin sprach seine Partnerin dann am Abend an, die nach Hause kam. Sie ignorierte ihre Aussagen, bis auf, dass sie ja immer die Option haben ihr Haus zu verlassen, da die Terrassentür auf wäre - in IHREM Haus. Sie leben laut ihr also schon dort. Auch auf die Aussage, dass ein Kater eine Unverträglichkeit hätte und es gefährlich wäre, reagierte sie mit Ignoranz. Ich benötige Hilfe und würde gerne die Rechtslage in so einem Fall erfahren. Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und sogar “entfremdet“ werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden, da Sie den Nachbarn z.B. nicht verbieten können ihre Terrassentür offen stehen zu lassen.
 
Da die Beiden Ihre mündlichen Bitten offensichtlich nicht respektieren, könnten Sie diese nun schriftlich auffordern, jegliche Einwirkungen auf ihre Kater – sprich auf Ihr Eigentum – zu unterlassen, insbesondere sie nicht mehr zu füttern, um zu verhindern, dass sie sich dort regelmäßig aufhalten wollen. Sie als Eigentümerin haben das Recht andere von der Einwirkung auf ihre freilaufenden Kater auszuschließen, so hat dies z.B. das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 25.01.2019 sehr ausführlich dargelegt.
Wird dieses Verbot missachtet oder eine Herausgabe verweigert, wenn die Kater dort eingesperrt werden, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung.
 
Da Sie allerdings das Prozess- und Kostenrisiko tragen und die Beweislage bzw. die vorhandenen Beweismittel geprüft werden müssten, sollten sich vorab anwaltlich beraten lassen.
 
Sie können die Nachbarn entweder selbst anschreiben oder dies direkt von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin machen lassen, um dem Nachbarn zu zeigen, dass Sie es ernst meinen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der bzw. die sich z.B. auf Tierrecht oder Nachbarschaftsrecht spezialisiert hat.
 
 

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