zurück zur Übersicht Katze vom Nachbarn im Treppenhaus eingesperrt stirbt: ist der Nachbar haftbar? 20.08.2024 von Gyula I. G. J. Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Fries, meine Tochter wohnt mit ihren zwei jungen Katzen in einem Erdgeschoss in einem ruhigen Wohnkomplex mit mehrstöckigen Mehrparteienhäusern (9 Wohnungen pro Haus). Die Katzen sind Freigänger. Am 18. August 2024 ließ meine Tochter eine der Katzen nach draußen. Der Partner meiner Tochter entdeckte die Katze dann am Morgen des nächsten Tages eingeklemmt im gekippten Fenster des Treppenhauses des Nachbarhauses, durch das die Katze wohl versucht hat nach draußen zu kommen. Nachbarn in dem Haus hatten die Katze zum gleichen Zeitpunkt oder etwas früher entdeckt und sie wurde gemeinsam befreit. Die Katze war aber so stark verletzt, dass sie eingeschläfert werden mußte. Der Verlusst der geliebten Katze bedeutet einen Einschnitt im Leben meiner Tochter und der ganzen Familie. Jemand hat also die Katze ins Treppenhaus des Nachbarhauses gelassen, in dem das Fenster auf Kipp stand oder gestellt wurde. Dem jungen Kätzchen ist damit eine Falle gestellt worden, absichtlich oder unabsichtlich, die den Tod der Katze verursacht hat. Wir haben noch nicht gefragt, wer das war. Es ist zur Zeit auch nicht eindeutig, da in dem Haus mehrere Parteien wohnen. Kann hier die Polizei eingeschaltet werden, um den Sachverhalt zu klären, und, sollte es zu einer Aufklärung kommen, kann die Person, die den Tod des Kätzchens verursacht hat, indem sie die Katze in das Haus gelassen hat, rechtlich belangt werden? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihre Trauer und das Bedürfnis den „Schuldigen“ zu finden. Da Emotionen im Recht jedoch keine Rolle spielen, bitte ich Verständnis für die sachliche Antwort. Im Bereich des Strafgesetzbuches könnte eine Sachbeschädigung vorliegen, wobei eine Fahrlässigkeit nicht ausreicht, sondern ein Vorsatz vorliegen muss. Es müsste also wenigstens Anhaltspunkte geben, dass jemand das Kätzchen extra in den Hausflur gelassen und das Fenster geöffnet hat mit dem Wissen, dass dies eine Todesfalle für das Kätzchen ist. Auch im Rahmen des Tierschutzgesetzes könnte ein Verstoß gegen § 1 vorliegen, da niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Um dies zu sanktionieren, muss jedoch entweder auch ein Vorsatz (§ 17 Tierschutzgesetz) oder wenigstens Fahrlässigkeit (§ 18 Tierschutzgesetz) vorliegen, wobei leider sogar viele Katzenhalter nichts von der tödlichen Gefahr eines gekippten Fensters für Katzen wissen und es sich wahrscheinlich um einen traurigen Unglücksfall handelt. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihre Trauer und das Bedürfnis den „Schuldigen“ zu finden. Da Emotionen im Recht jedoch keine Rolle spielen, bitte ich Verständnis für die sachliche Antwort. Im Bereich des Strafgesetzbuches könnte eine Sachbeschädigung vorliegen, wobei eine Fahrlässigkeit nicht ausreicht, sondern ein Vorsatz vorliegen muss. Es müsste also wenigstens Anhaltspunkte geben, dass jemand das Kätzchen extra in den Hausflur gelassen und das Fenster geöffnet hat mit dem Wissen, dass dies eine Todesfalle für das Kätzchen ist. Auch im Rahmen des Tierschutzgesetzes könnte ein Verstoß gegen § 1 vorliegen, da niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Um dies zu sanktionieren, muss jedoch entweder auch ein Vorsatz (§ 17 Tierschutzgesetz) oder wenigstens Fahrlässigkeit (§ 18 Tierschutzgesetz) vorliegen, wobei leider sogar viele Katzenhalter nichts von der tödlichen Gefahr eines gekippten Fensters für Katzen wissen und es sich wahrscheinlich um einen traurigen Unglücksfall handelt. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.