zurück zur Übersicht Rücknahme Hund 01.09.2024 von Michelle H. Hallo, Ich habe im Februar 2023 einen Hund mit einem Schutzvertrag unentgeltlich hergegeben mit der Klausel "der bisherige Eigentümer bietet eine Rücknahme an, wenn das Tier nicht mehr bei seinem neuen Eigentümer bleiben kann/ im Falle einer Missachtung geht der Hund zum bisherigen Eigentümer über". Diese Woche Donnerstag ist der neue Eigentümer in der Apotheke zusammengebrochen (wo der Hund dann auch eine Zeitlang im Auto eingesperrt war) und musste Notoperiert werden und ist seitdem im künstlichen Koma und danach geht es erstmal noch in Reha für ein paar Wochen. Es handelt sich dabei um einen älteren Herren, der schon vorher gesundheitlich angeschlagen war und jetzt noch 4 Stend‘s am Herz gelegt bekommen musste. Ich wurde von keinem informiert. Der Mann lebt alleine mit dem Hund. Seine Tochter wohnt in einem anderen Ort. Der Hund ist jetzt bei einer gemeinsamen Bekannten untergekommen. Es gab schon Stress mit der Tochter, weil die Bekannte mir sagte das der Hund momentan bei ihr ist und das er optisch nicht so gut aussieht. Es ist ein 4 jähriger Chihuahua, der mittlerweile 6,5kg hat, voller Flöhe war, die Krallen waren schon so lang, das sie sich gebogen hatten, voller Zahnstein ist und Fell hat er leider auch keins mehr, da es abgeschnitten werden musste wegen den Flöhen. Die bekannte ging auf Anweisung der Tochter damit schnell zum Tierarzt, damit ich das nicht als Beweis nehmen kann. Die Bekannte und die Tochter wissen beide von dem Vertrag und ignorieren alles. Wie sieht es aus? Habe ich das Recht den Hund nochmal zu nehmen? Der Besitzer ist ja jetzt momentan nicht in der Lage sich um den Hund zu kümmern und war es wohl auch vorher nicht. Wie kann ich da vorgehen? Danke Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe, dass Sie bei dem geschilderten Zustand des Hundes ihn wieder zurückholen wollen. Hierzu müsste ein Herausgabeanspruch gegeben sein, der sich entweder aus dem geschlossenen Vertrag oder aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs ergeben kann. Da Sie Ihren Hund, sprich Ihr Eigentum unentgeltlich an den Herrn übereignet haben, wird rechtlich eine wirksame Schenkung vorliegen. Um zu prüfen, ob die Klauseln aus Ihrem Vertrag hier einschlägig sind, muss der gesamte Vertragstext vorliegen um die verwendete Formulierung zu prüfen und diese Klauseln im Gesamtzusammenhang zu lesen. Aus dem zitierten „Angebot der Rücknahme“ ergibt sich zwar kein durchsetzbarer Anspruch, zu prüfen wäre jedoch, wie diese Klausel „im Falle einer Missachtung geht der Hund zum bisherigen Eigentümer über“ genau formuliert ist bzw. was damit gemeint ist. Zu prüfen wäre auch, ob Sie vom dem Schenkungsvertrag zurücktreten oder ihn anfechten können, wenn Sie z.B. darüber getäuscht wurden, dass der Herr den Hund gar nicht artgerecht halten kann, o.ä. Aufgrund Ihrer Schilderung, dass Sie eine gemeinsame Bekannte haben und Sie den Hund verschenkt haben, nehme ich an, dass es eine „Vorgeschichte“ zu dieser Übereignung und mehrere/mündliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem neuen Halter bzw. zwischen Ihnen und der Tochter zusätzlich zu dem Vertrag geben könnte. Wenden Sie daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um einem vertraulichen Gespräch das rechtlich mögliche und sinnvolle weitere Vorgehen zu besprechen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe, dass Sie bei dem geschilderten Zustand des Hundes ihn wieder zurückholen wollen. Hierzu müsste ein Herausgabeanspruch gegeben sein, der sich entweder aus dem geschlossenen Vertrag oder aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs ergeben kann. Da Sie Ihren Hund, sprich Ihr Eigentum unentgeltlich an den Herrn übereignet haben, wird rechtlich eine wirksame Schenkung vorliegen. Um zu prüfen, ob die Klauseln aus Ihrem Vertrag hier einschlägig sind, muss der gesamte Vertragstext vorliegen um die verwendete Formulierung zu prüfen und diese Klauseln im Gesamtzusammenhang zu lesen. Aus dem zitierten „Angebot der Rücknahme“ ergibt sich zwar kein durchsetzbarer Anspruch, zu prüfen wäre jedoch, wie diese Klausel „im Falle einer Missachtung geht der Hund zum bisherigen Eigentümer über“ genau formuliert ist bzw. was damit gemeint ist. Zu prüfen wäre auch, ob Sie vom dem Schenkungsvertrag zurücktreten oder ihn anfechten können, wenn Sie z.B. darüber getäuscht wurden, dass der Herr den Hund gar nicht artgerecht halten kann, o.ä. Aufgrund Ihrer Schilderung, dass Sie eine gemeinsame Bekannte haben und Sie den Hund verschenkt haben, nehme ich an, dass es eine „Vorgeschichte“ zu dieser Übereignung und mehrere/mündliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem neuen Halter bzw. zwischen Ihnen und der Tochter zusätzlich zu dem Vertrag geben könnte. Wenden Sie daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um einem vertraulichen Gespräch das rechtlich mögliche und sinnvolle weitere Vorgehen zu besprechen.