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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich verstehe Ihre Sorge und Angst um die kleine Katze, die Sie gerettet haben. Da jedoch Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
Hierzu Allgemeines vorweg. Allgemein gelten seit dem 29.12.2014 bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen nach Deutschland, die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013. Danach muss das Tier mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein und es muss ein blauer EU-Heimtierausweis mitgeführt werden, in dem eine gültige Tollwutimpfung nachgewiesen ist. Da eine Tollwutimpfung erst ab der 12. Lebenswoche möglich ist und ein wirksamer Impfschutz erst 21. Tage nach erfolgter Impfung besteht, dürfen Welpen generell frühestens im Alter von 15 Wochen und nur mit einem wirksamen nachgewiesenen Impfschutz und einem blauen EU-Heimtierausweis nach Deutschland eingeführt werden.
Bei der Einreise aus einem Drittstaat, wie Tunesien, muss vor der Ausreise ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem EU-zugelassenen Labor durchgeführt werden, die für das Tier verantwortliche Begleitperson muss eine schriftliche Erklärung mit sich führen, dass die Verbringung des Tieres nicht zum Verkauf oder einem Besitzerwechsel dient und die Einreise darf nur über zugelassene Einreiseorte erfolgen.
Ich nehme an, dass das zuständige Veterinäramt gegen Sie als Eigentümer die Sicherstellung und Verbringung des Kitten in das Tierheim angeordnet hat. Dies stellt einen Verwaltungsakt dar, der für sofort vollziehbar erklärt wurde. Theoretisch stehen Ihnen verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung (Widerspruch, Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bzw. auf Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung, Anfechtungsklage etc.), die sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids ergeben. Die Kosten für die dreimonatigen Quarantäne (je nach Tierheim etwa 25,00 €/Tag) sowie die zusätzlich angefallenen Tierarztkosten wird das Veterinäramt Ihnen wahrscheinlich per Bescheid zur Zahlung auferlegen. Wenn Sie das Kitten nach der Wartezeit abholen möchten, müssen Sie zuvor den gesamten Betrag als Sicherheit hinterlegen, eine Ratenzahlung ist nicht möglich. Auch diesem Bescheid wird eine Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids beigefügt sein, aus denen sich die verschiedenen Rechtsbehelfe ergeben.
Ob diese Rechtsbehelfe Aussicht auf Erfolg haben könnten oder die Quarantänezeit verkürzen werden könnte und auch ob Sie das Tierheim verpflichten können, Sie über die (medizinische) Betreuung zu informieren bzw. Ihnen detaillierte Auskunft zu erteilen, kann an dieser Stelle nicht bewertet werden. Hierzu müssen alle Einzelheiten bekannt sein und der Bescheid muss vorliegen und geprüft werden.
Da z.B. der Widerspruch oder eine Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids möglich ist, sollten sich Sie sich bei weiterem Bedarf unverzüglich (!) an eine/n Rechtsanwalt/in, der/die sich auf Tierrecht oder Verwaltungsrecht spezialisiert hat wenden.