zurück zur Übersicht Hundegebell im Gewerbegebiet 26.07.2010 von Rolf B. Wir haben einen Rauhhaarteckelzwinger mit in der Regel sechs Stammhunden. Unsere Hunde sind keine Dauerkläffer. Sie schlagen gelegentlich, auch mal in den Abendstunden an. Dies i.d.R. in der aktuellen Jahreszeit, da in der Nachbarschaft kleine Menschengruppen im Garten sitzen und so für die Hunde eine wahrnehmbare Geräuschkulisse darstellen. Sie schlagen auch dann an, wenn sich eine Katze bzw. ein Fuchs dem Zwinger nähert. Ein Nachbar kann dieses Gebell bei geöffnetem Fenster wahrnehmen. Ausschließlich dieser ruft dann regelmäßig die Polizei mit dem Hinweis auf unser Hundegebell an. Die Herren sind verpflichtet jedes Mal zu schauen. Unternommen haben sie noch nichts. Wir wohnen direkt am Ortsrand auf einem großen Grundstück mit 2.300 m2 Fläsche. Es handelt sich um kein reines Wohngebiet. Gem. B-Plan handelt es sich um ein gemischt genutztes Gebiet, wo sowohl Landwirtschaft als auch die Ansiedlung von Kleingewerbe erlaubt sind. Wie sieht die rechtliche Würdigung der Situation aus? Ich freue mich auf eine Antwort und danke Ihnen ganz herzlich dafür. Viele Grüße Rolf B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich: Eine gesetzliche Regelung für Bellzeiten gibt es nicht. Orientieren muss man sich an der herrschenden Rechtsprechung, die leider sehr unterschiedlich ist. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hundehalter in der Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr und während der Nachtruhe von 21 bis 6 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen dafür sorgen muss, dass der Hund still ist und niemanden belästigt. Zwar gibt es Gerichte, die hundefreundlicher entschieden haben, da Hunde nun mal keinen An- und Ausschalter haben. Der Großteil der Rechtsprechung ist jedoch hundefeindlich und hält sich an die starren Uhrzeiten. Dass Sie in einem gemischt genutzten Gebiet wohnen könnte die Sachlage insofern beeinflussen, dass Landwirtschaft dort erlaubt ist. Es müsste konkret geprüft werden, welche und wie viele Tiere in Ihrem Gebiet landwirtschaftlich gehalten werden, wobei eine Hundezucht nicht zur klassischen Landwirtschaft zählt. Anderseits schreiben Sie, dass das Gebiet eben auch als Wohngebiet dient, so dass eine Abwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und dem hinzunehmenden ortsüblichen Lärmpegel durch Tierlaute vorgenommen werden müsste. Letztendlich müsste ein Gericht diese Entscheidung treffen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich: Eine gesetzliche Regelung für Bellzeiten gibt es nicht. Orientieren muss man sich an der herrschenden Rechtsprechung, die leider sehr unterschiedlich ist. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hundehalter in der Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr und während der Nachtruhe von 21 bis 6 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen dafür sorgen muss, dass der Hund still ist und niemanden belästigt. Zwar gibt es Gerichte, die hundefreundlicher entschieden haben, da Hunde nun mal keinen An- und Ausschalter haben. Der Großteil der Rechtsprechung ist jedoch hundefeindlich und hält sich an die starren Uhrzeiten. Dass Sie in einem gemischt genutzten Gebiet wohnen könnte die Sachlage insofern beeinflussen, dass Landwirtschaft dort erlaubt ist. Es müsste konkret geprüft werden, welche und wie viele Tiere in Ihrem Gebiet landwirtschaftlich gehalten werden, wobei eine Hundezucht nicht zur klassischen Landwirtschaft zählt. Anderseits schreiben Sie, dass das Gebiet eben auch als Wohngebiet dient, so dass eine Abwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und dem hinzunehmenden ortsüblichen Lärmpegel durch Tierlaute vorgenommen werden müsste. Letztendlich müsste ein Gericht diese Entscheidung treffen.