zurück zur Übersicht

Hundesteuer Niedersachsen

von Anja K.

Hallo, unsere Stadtverwaltung möchte ab 2025 ein neue Hundesteuersatzung erlassen. In dieser werden dann auch gefährliche Hunde aufgrund ihrer Rasse zu einer erhöhten Steuer berechnet. Die einzelnen Rassen werden einzeln aufgeführt. Kann man dagegen Einspruch erheben? Es besteht wohl die Möglichkeit durch einen positiven Wesentest die erhöhte Steuer zu umgehen. Wo kann man diesen Wesenstest im Landkreis Melle absolvieren, ist es zu empfehlen diesen Test zu machen? Ich habe ein wenig bedenken, was passiert wenn etwas nicht den Vorstellungen entspricht, weil mein Hund vielleicht meine Aufregung spürt oder oder oder…… Über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen. Anja K.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst allgemeines vorweg.
 
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine sogenannte „Luxussteuer“, die laut Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil aus dem Jahre 2013 als eine zulässige „örtliche Aufwandsteuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz beurteilt wurde. Da sich sehr viele Hundehalter über die Hundesteuer an sich und die Höhe der Steuersätze ärgern, gibt es hierzu auch viele Gerichtsurteile und auch eines vom obersten Verwaltungsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 15.10.2014. Demnach ist eine erhöhte „Kampfhundsteuer“ an sich zulässig und erst wenn die Steuersätze so drastisch erhöht werden, dass die Hundehaltung damit faktisch ausgeschlossen wird (so genannte „Erdrosselungsgrenze“), ist die Erhöhung rechtswidrig, so das Gericht.
 
In dem dort entschiedenen Fall war der erhöhte Steuersatz von 2.000,00 € pro Hund, um das 26-fache höher als der „normale“ Hundesteuersatz . Das Gericht hat diesen Betrag mit dem sonstigen durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes verglichen und kam zu dem Ergebnis, dass dieser Steuerbetrag eine erdrosselnde Wirkung habe und rechtswidrig sei.
 
Da sich aus diesem Urteil leider kein fester Eurobetrag als Höchstgrenze gibt, ist in jedem Einzelfall die jeweilige Hundesteuersatzung zu prüfen und anhand der jeweiligen Eurobeträge und dem Vergleich mit dem sonstigen durchschnittlichen Aufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes, zu prüfen, ob die Erdrosselungsgrenze überschritten ist.
 
Auch in Schleswig-Holstein hat es bereits Urteile zu diesem Thema gegeben. So hat z.B. das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.06.2016 auf dieses Urteil des BVerwG Bezug genommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein erhöhter Hundesteuersatz von 1.200,00 € rechtmäßig sei.
 
Nach meiner Recherche soll der Steuersatz in Ihrer Gemeinde bei 720,00 € pro Hund liegen, also deutlich darunter.
 
Um zu prüfen, ob und wie Sie bereits jetzt gegen die noch gar nicht in Kraft getretene Satzung vorgehen können oder erst durch einen Einspruch gegen den konkreten Steuerbescheid, insbesondere ob es sinnvoll ist mit Ihrem Hund bereits jetzt vorsorglich einen Wesenstest zu machen, lässt sich an dieser Stelle nicht beurteilen. Wichtig zu wissen wäre z.B. auch ob der Text der zukünftigen Satzung bereits eingesehen werden kann, um zu prüfen, ob dort Übergangslösungen für bereits vorhandene betroffene Hunde enthalten sind oder ob ausdrücklich nur Hunde hiervon betroffen sind, die nach In-Kraft-Treten der Satzung angeschafft werden usw.
 
Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 
 

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung