zurück zur Übersicht Arzt Rechnung Katze 11.10.2024 von Peter B. Meine Katze wahr 19 Jahre alt etwas mager aber ihr ging es alters entsprechend gut in der Nacht von Samstag auf Sontag wurde sie von dem Gehweg vor unserem Hause mit genommen im Bad eingesperrt am nächsten Tag zum Tierreich gebracht wieder eingesperrt und Montag zu Tierarzt gebracht Da eingeschläfert . Weil die blut Werte so schlecht waren. Und angeblich konnte mann die nummer im Ohr nich lesen Muss ich die Rechnung bezahlen. Die Katze hätte nicht sterben müssen. Und von finden kann nicht dir rede sein sie wahr gepflegt das hätte man sehen müssen. Und mit ei wenig probieren hätte mann die nummer heraus bekommen was nur 5 anstatt s Sie war bei Tasso . Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihren Ärger über das Einschläfern Ihrer Katze ohne Ihr Wissen und dass Sie die Rechnung nicht bezahlen wollen. Ich bitte jedoch um Verständnis für die sachliche Antwort. Zu der Frage nach den Tierarztkosten zunächst grundsätzliches vorweg. Als Eigentümer und Halter der Katze sind Sie als Garant gemäß § 2 Tierschutzgesetz auch für deren Pflege und Versorgung verantwortlich. Mit der Verpflichtung aus § 2 TierSchG geht auch die Pflicht zur Übernahme von lebensnotwendigen tierärztlichen Behandlungen einher, unabhängig davon, ob man dies subjektiv für notwendig erachtet, ob man die finanziellen Mittel hierfür hat oder -je nach Einzelfall- ob man in einem Fundfall den Tierarzt selbst beauftragt hat oder noch nicht mal dabei war. Wer seinem Tier die notwendige Erst- bzw. Notfallversorgung oder eine notwendige Euthanasierung nicht angedeihen läßt und dem Tier dadurch länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, macht sich unter Umständen strafbar nach § 17 Nr. 2 b TierSchG (so genannte Euthanasieverschleppung). Dies gilt sowohl für den Halter als auch für den Tierarzt. Zwar muss der Tierarzt grundsätzlich zunächst versuchen die Einwilligung des Halters vor einer Behandlung einholen, zu Beweiszwecken sollte er dies auch dokumentieren. Er muss jedoch im Einzelfall entscheiden, ob die unter Umständen längere Suche nach dem Halter medizinisch vertretbar ist. Dies läßt sich im Streitfall letztlich nur durch einen Sachverständigen bewerten. In Ihrem Fall müsste wahrscheinlich unterschieden werden zwischen den Kosten der Erstversorgung am Sonntag und den weiteren Kosten am Montag und ab wann es medizinisch vertretbar war, nach Ihnen durch einen Anruf bei TASSO zu suchen. Um zu prüfen, ob die Tierarztrechnung ordnungsgemäß erstellt wurde und ob bzw. welche Posten nicht notwendig oder nicht von Ihnen genehmigt hätten werden müssen, müsste die schriftliche Rechnung vorliegen und anhand der Gebührenordnung der Tierärzte (GOT) geprüft werden. Wahrscheinlich ist jedoch, dass Sie zumindest einen Teil der Rechnung zahlen müssen, wie hoch dieser ist, läßt sich an dieser Stelle jedoch nicht bewerten. Lassen Sie sich neben einer Rechnung auch die Untersuchungs-/Behandlungsberichte aushändigen, um diese bei Bedarf prüfen zu können. Wichtig in diesem Zusammenhang zu wissen wäre auch ob der „Finder“ Sie und die Katze vielleicht kennt und wie bzw. wer Sie denn doch gefunden hat und wer nun die Begleichung der Tierarztrechnung fordert, der Finder oder der Tierarzt selbst, usw.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihren Ärger über das Einschläfern Ihrer Katze ohne Ihr Wissen und dass Sie die Rechnung nicht bezahlen wollen. Ich bitte jedoch um Verständnis für die sachliche Antwort. Zu der Frage nach den Tierarztkosten zunächst grundsätzliches vorweg. Als Eigentümer und Halter der Katze sind Sie als Garant gemäß § 2 Tierschutzgesetz auch für deren Pflege und Versorgung verantwortlich. Mit der Verpflichtung aus § 2 TierSchG geht auch die Pflicht zur Übernahme von lebensnotwendigen tierärztlichen Behandlungen einher, unabhängig davon, ob man dies subjektiv für notwendig erachtet, ob man die finanziellen Mittel hierfür hat oder -je nach Einzelfall- ob man in einem Fundfall den Tierarzt selbst beauftragt hat oder noch nicht mal dabei war. Wer seinem Tier die notwendige Erst- bzw. Notfallversorgung oder eine notwendige Euthanasierung nicht angedeihen läßt und dem Tier dadurch länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, macht sich unter Umständen strafbar nach § 17 Nr. 2 b TierSchG (so genannte Euthanasieverschleppung). Dies gilt sowohl für den Halter als auch für den Tierarzt. Zwar muss der Tierarzt grundsätzlich zunächst versuchen die Einwilligung des Halters vor einer Behandlung einholen, zu Beweiszwecken sollte er dies auch dokumentieren. Er muss jedoch im Einzelfall entscheiden, ob die unter Umständen längere Suche nach dem Halter medizinisch vertretbar ist. Dies läßt sich im Streitfall letztlich nur durch einen Sachverständigen bewerten. In Ihrem Fall müsste wahrscheinlich unterschieden werden zwischen den Kosten der Erstversorgung am Sonntag und den weiteren Kosten am Montag und ab wann es medizinisch vertretbar war, nach Ihnen durch einen Anruf bei TASSO zu suchen. Um zu prüfen, ob die Tierarztrechnung ordnungsgemäß erstellt wurde und ob bzw. welche Posten nicht notwendig oder nicht von Ihnen genehmigt hätten werden müssen, müsste die schriftliche Rechnung vorliegen und anhand der Gebührenordnung der Tierärzte (GOT) geprüft werden. Wahrscheinlich ist jedoch, dass Sie zumindest einen Teil der Rechnung zahlen müssen, wie hoch dieser ist, läßt sich an dieser Stelle jedoch nicht bewerten. Lassen Sie sich neben einer Rechnung auch die Untersuchungs-/Behandlungsberichte aushändigen, um diese bei Bedarf prüfen zu können. Wichtig in diesem Zusammenhang zu wissen wäre auch ob der „Finder“ Sie und die Katze vielleicht kennt und wie bzw. wer Sie denn doch gefunden hat und wer nun die Begleichung der Tierarztrechnung fordert, der Finder oder der Tierarzt selbst, usw.