zurück zur Übersicht Katzen nach Kastration beinahe gestorben 13.10.2024 von Vanessa H. Ich habe meine beiden Katzen zur Kastration abgegeben und diese 7 Stunden später abgeholt. Ich habe weder vor noch nach dem Kastrieren einen Arzt zu Gesicht bekommen Zuhause angekommen habe ich relativ schnell gemerkt, dass irgendwas nicht stimmt sie hatten zwischenzeitlich die Augen auf, sind 2-3 Schritte gegangen und dann fast umgefallen. Nach einer halben Stunde waren beide fast nicht mehr ansprechbar und die Gesichter lagen im Kissen. Bei mir sind alle Alarmglocken angegangen und ich bin zu einem anderen Tierarzt gefahren -> Lebensgefährliche Unterkühlung. Beide hatten die gleichen Symptome und die Körpertemperatur nur noch bei 36 Grad. Daran wären sie fast gestorben! Ist ein Tierarzt nicht dazu verpflichtet mich als Tierhalter über Risiken zu informieren? Muss ich keinen Bogen ausfüllen? Und die wichtigste Frage ist: Darf er mir so mein Tier mit Nachhause geben? Die 2. Praxis hat meine Tiere 10 Stunden! Nach meiner Abgabe zur Kastration erst mit einem Gegenmittel richtig aus der Narkose geholt. Ist der Arzt nicht verpflichtet die Temperatur nach einer Kastration zu messen um so eine Unterkühlung zu verhindern? Die Temperatur wird wohl kaum im Norm gewesen sein und 15 Minuten nach der Abholung plötzlich bei 36 Grad. Wir sind völlig verzweifelt, eine Menge Geld los und fragen uns nun, ob man rechtlich irgendwie gegen diese Praxis vorgehen kann. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich hoffe die beiden haben sich gut erholt und sind mittlerweile wieder fit. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich, warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden. Hier wäre daher z.B. zu prüfen, ob die Entlassung der beiden in diesem Zustand einen grober Behandlungsfehler darstellt. Dies läßt sich an dieser Stelle nicht beurteilen. Um weiter zu prüfen ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (Tierarztkosten für die Nachbehandlung, Medikamente, Fahrtkosten, etc.) Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den ersten Tierarzt haben könnten, könnten Sie zunächst Einsicht in die dortigen Unterlagen fordern. Zwar muss er Ihnen keine Originale aushändigen, muss Ihnen aber gegen Erstattung der Kosten Kopien zuschicken. Fordern Sie die Unterlagen schriftlich an und setzen Sie eine konkrete Frist. Lassen Sie sich von der zweiten Praxis eine ausführliche Bescheinigung des Einlieferungszustands der beiden und den notwendigen Maßnahmen geben. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit dem ersten Tierarzt nehmen einen unbeteiligten Zeugen mit um den Sachverhalt zu besprechen. Sollte der Tierarzt dies verweigern oder keine gütliche Lösung möglich sein, können Sie sich entweder an die zuständige Landestierärztekammer oder einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich hoffe die beiden haben sich gut erholt und sind mittlerweile wieder fit. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich, warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden. Hier wäre daher z.B. zu prüfen, ob die Entlassung der beiden in diesem Zustand einen grober Behandlungsfehler darstellt. Dies läßt sich an dieser Stelle nicht beurteilen. Um weiter zu prüfen ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (Tierarztkosten für die Nachbehandlung, Medikamente, Fahrtkosten, etc.) Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den ersten Tierarzt haben könnten, könnten Sie zunächst Einsicht in die dortigen Unterlagen fordern. Zwar muss er Ihnen keine Originale aushändigen, muss Ihnen aber gegen Erstattung der Kosten Kopien zuschicken. Fordern Sie die Unterlagen schriftlich an und setzen Sie eine konkrete Frist. Lassen Sie sich von der zweiten Praxis eine ausführliche Bescheinigung des Einlieferungszustands der beiden und den notwendigen Maßnahmen geben. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit dem ersten Tierarzt nehmen einen unbeteiligten Zeugen mit um den Sachverhalt zu besprechen. Sollte der Tierarzt dies verweigern oder keine gütliche Lösung möglich sein, können Sie sich entweder an die zuständige Landestierärztekammer oder einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht wenden.