zurück zur Übersicht Kann ich die Katzen zurück holen? 18.10.2024 von Jasmin M. Guten Tag. Ich habe meiner Freundin, 2 Katzen verkauft. Bzw es wurde bis jetzt nur eine kleine Anzahlung geleistet. Ich warte somit auf das Geld schon seit Juni. Jedesmal, wenn ich sie und ihren Partner, darauf anspreche heißt es "wir haben das Geld in Moment nicht" Ich habe denen schon gesagt, dass ich das nicht länger mitmache und die können froh sein, das ich die Katzen noch nicht geholt habe. Es wurde auch mündlich besprochen, dass wenn es Probleme oder sonstige Ereignisse passieren, die immer mit mir reden können oder die Katzen auch zurück geben können, bevor die Katzen in falschen Händen oder ins völlig überfüllten, Tierheim kommen. Nun habe ich erfahren, dass einer von den Katzen, eventuell seit 1 Monat schon im Tierheim ist und der andere, bei denen Zuhause ist. Gestern meinte ich, das ich die Katzen zurück holen will weil alles nicht richtig läuft. Vor allem habe ich auch erst vor ein paar Tagen von meiner Freundin selbst erfahren, dass der Partner, wenn er getrunken hat, nicht wirklich gut, mit den Katzen umging. Habe ich das Recht, die Katzen wieder zu mir zu holen? Wie gesagt, die Anzahlung, war noch nicht Mal die Hälfte und es wurde einfach eine Katze, obwohl ich die beiden, nur ausdrücklich zusammen abgegeben habe und nun soll einer im Tierheim sein Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe, dass Sie die Katzen gern zurückholen möchten. Leider schreiben Sie nicht, ob es einen schriftlichen Kaufvertag und die zusätzliche mündliche Absprache der Rückgabe an Sie gibt oder ob alle Vereinbarungen mündlich getroffen wurden. Ebenso wichtig zu wissen ob, ob die Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrer Freundin als Vertragspartnerin nachweisbar sind, z.B. durch eine WhatsApp-Korrespondenz, E-Mails etc. Da Sie beiden Katze zurückhaben möchten, müssten Sie einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch haben. Der vertragliche Anspruch könnte sich ergeben, wenn Sie im Kaufvertrag einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises geregelt haben. Ist ein solcher nicht vereinbart, könnte nur der Zahlungsanspruch auf den restlichen Betrag verbleiben. Zu prüfen wäre, ob Sie durch die Abrede widrige Trennung der beiden Katzen und die Abgabe einer der beiden in ein Tierheim von dem Kaufvertrag zurücktreten könnten. All dies läßt sich jedoch nur nach Kenntnis der Einzelheiten und Einsicht in den Kaufvertrags bzw. die vorhandene Korrespondenz zwischen Ihnen beurteilen. Wenn sich nicht kurzfristig eine gütliche Lösung mit Ihrer Freundin finden lässt, sollten sich möglichst bald bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden, da ein längeres Abwarten die Gefahr birgt, dass die Katze vom Tierheim an Dritte vermittelt wird.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe, dass Sie die Katzen gern zurückholen möchten. Leider schreiben Sie nicht, ob es einen schriftlichen Kaufvertag und die zusätzliche mündliche Absprache der Rückgabe an Sie gibt oder ob alle Vereinbarungen mündlich getroffen wurden. Ebenso wichtig zu wissen ob, ob die Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrer Freundin als Vertragspartnerin nachweisbar sind, z.B. durch eine WhatsApp-Korrespondenz, E-Mails etc. Da Sie beiden Katze zurückhaben möchten, müssten Sie einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch haben. Der vertragliche Anspruch könnte sich ergeben, wenn Sie im Kaufvertrag einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises geregelt haben. Ist ein solcher nicht vereinbart, könnte nur der Zahlungsanspruch auf den restlichen Betrag verbleiben. Zu prüfen wäre, ob Sie durch die Abrede widrige Trennung der beiden Katzen und die Abgabe einer der beiden in ein Tierheim von dem Kaufvertrag zurücktreten könnten. All dies läßt sich jedoch nur nach Kenntnis der Einzelheiten und Einsicht in den Kaufvertrags bzw. die vorhandene Korrespondenz zwischen Ihnen beurteilen. Wenn sich nicht kurzfristig eine gütliche Lösung mit Ihrer Freundin finden lässt, sollten sich möglichst bald bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden, da ein längeres Abwarten die Gefahr birgt, dass die Katze vom Tierheim an Dritte vermittelt wird.