zurück zur Übersicht Ausgesetzte Katzen - ab welchem Zeitraum dürfen sie vermittelt werden 10.12.2024 von Gabriele D. Liebes TASSO-Team, eine Bürgerin mit bulgarischen Wurzeln und ihr Freund mit senegalesischen Wurzeln haben sich in der gemeinsamen Wohnung zertritten. Sie ist für drei Monate nach Bulgarien gegangen und danach er (ungefähr zu Hälfte der Zeit) vermutlich für immer in den Sengal. In dem Haushalt leben zwei Katzen: Kater kastriert, Kätzin nicht kastriert. Die Tierhalterin ist die Bulgarin. Die Tiere wurden von ihr zurückgelassen. Er kümmerte sich nach Aussage der Nachbarn fast garnicht. Als er das Land verließ, blieben die Tiere zurück. Er ließ von der Wohnung im EG ein Fenster offen. Die Nachbarn riefen mich zur Hilfe. Die Tiere sind jetzt in unserer kleinen Tierauffangstation und es geht ihnen hervorragend. Ich informierte das Vet. Amt und das Ordnungsamt darüber. Bislang ist in der Wohnung immer noch niemand anzutreffen. Ich heftete einen Zettel an die Wohnungstüre m.d.Bitte um Anruf. Nichts. Und: wir haben in Dieburg (Hessen) die Kastrationspflicht. Meine Frage: wie lange muss ich die Tiere vorhalten - bis ich sie vermitteln kann? Herzliche Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich freue mich für die beiden, dass sie durch die aufmerksamen Nachbarn gesichert werden konnten. Es ist gut und wichtig, dass Sie die zuständigen Behörden eingeschaltet haben, da hier doch ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz vorliegt, wonach es verboten ist, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Da dieses verbotene Zurücklassen und auch Aussetzen eines Haustieres gemäß § 134 BGB sittenwidrig ist, ist die dadurch beabsichtigte Eigentumsaufgabe an dem Tier nichtig, so dass es sich rein rechtlich noch um fremde (Fund)tiere handelt. Hinzu kommt, dass Sie schreiben, dass die Tierhalterin (nur) für drei Monate abwesend ist und daher offensichtlich mit ihrer Rückkehr und der Rückforderung der Tiere zu rechnen wäre. Da die Prüfung der Rechts- und Eigentumslage daher kompliziert ist und hierzu die Einzelheiten bekannt sein müssten, insbesondere wie und wann Sie in den Besitz der Katzen gekommen sind, sprich, ob die Polizei oder eine andere Behörde die Wohnung hat öffnen lassen und Ihnen die Katzen zur Verwahrung übergeben hat, welche Vereinbarungen oder Absprachen gibt es mit dem Ordnungs- oder Veterinäramt usw. sollten Sie sich entweder an diese Behörden oder an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich freue mich für die beiden, dass sie durch die aufmerksamen Nachbarn gesichert werden konnten. Es ist gut und wichtig, dass Sie die zuständigen Behörden eingeschaltet haben, da hier doch ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz vorliegt, wonach es verboten ist, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Da dieses verbotene Zurücklassen und auch Aussetzen eines Haustieres gemäß § 134 BGB sittenwidrig ist, ist die dadurch beabsichtigte Eigentumsaufgabe an dem Tier nichtig, so dass es sich rein rechtlich noch um fremde (Fund)tiere handelt. Hinzu kommt, dass Sie schreiben, dass die Tierhalterin (nur) für drei Monate abwesend ist und daher offensichtlich mit ihrer Rückkehr und der Rückforderung der Tiere zu rechnen wäre. Da die Prüfung der Rechts- und Eigentumslage daher kompliziert ist und hierzu die Einzelheiten bekannt sein müssten, insbesondere wie und wann Sie in den Besitz der Katzen gekommen sind, sprich, ob die Polizei oder eine andere Behörde die Wohnung hat öffnen lassen und Ihnen die Katzen zur Verwahrung übergeben hat, welche Vereinbarungen oder Absprachen gibt es mit dem Ordnungs- oder Veterinäramt usw. sollten Sie sich entweder an diese Behörden oder an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.