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Rechnungsstellung

von Heike L.

Sehr geehrte Damen und Herren, Bei einem Spaziergang erlitt mein Hund einen epileptischen Anfall. Ich fuhr mit ihm zum Tierarzt, wo der Hund im Wartebereich erneut einen Anfall erlitt. Die Arzthelferin trug den Hund ins Behandlungszimmer, wo ihm anal ein Notfallmedikament verabreicht wurde. Danach erfolgte eine Beratung und die Verordnung eines Medikaments zur Dauerverabreichung. Es fand keine körperliche Untersuchung statt, da der Hund nach einem Unfall im Januar erstmals gekrampft und schon gründlich untersucht worden war. Für den heutigen Besuch wurde mir folgendes berechnet: 1 Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Hund (GOT 16) €32,83 1 Verbrauchs- und Aufwandspauschale (GOT Paragraph 7.2) €40,71 Diazepam Desitin 5mg Rektaltube 1 Medikament eingegeben (GOT210) €5,78 100 Luminaletten vet 15 mg für Hunde €A45,08 Endsumme €124,40 + Umsatzsteuer €23,56 = zu zahlender Betrag €148,05 Ich habe mir die Rechnung vor Aufregung erst zuhause angesehen und kann die ersten beiden Positionen so nicht nachvollziehen. Die Behandlung fand zu regulären Öffnungszeiten statt. Sollte ich die Praxis darauf ansprechen oder halten Sie die Rechnungsstellung so für gerechtfertigt? Ich wäre Ihnen für Ihren Rat sehr dankbar! MfG, Heike L.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die Bundestierärztekammer beschreibt die „allgemeine Untersuchung“ als eine durch überwiegend manuelle und visuelle Untersuchung erlangte Informationsgewinnung, um den Vorbericht zu präzisieren und den weiteren Untersuchungsgang festzulegen.
 
Der Tierarzt wird Ihren Hund durch Anfassen und Anschauen zusammen mit Wissen aus den Befunden aus der vorangegangenen Untersuchungen untersucht haben, auch wenn man dies als medizinischer Laie naturgemäß von außen nicht wahrnimmt.
 
Gemäß Nr. 16 des Gebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für die allgemeine Untersuchung mit Beratung bei Hunde, Katzen und Frettchen zwischen 23,62 € und 70,86 € + MWSt., so dass der Betrag von 32,82 € bereits am unteren Ende angesiedelt ist.
Hätte die Behandlung außerhalb der regulären Behandlungszeit (also nach 18 Uhr, am Wochenende oder einem Feiertag) stattgefunden, hätte zusätzlich die Notfallgebühr aus § 4 Absatz 1 GOT von 50,00 + MWSt.  abgerechnet werden müssen.
 
Die „Verbrauchs- und Aufwandspauschale“ ergibt sich aus § 7 Absatz 2 GOT allerdings nicht, nach § 7 Absatz 4 ist u.a. das Verbrauchsmaterial „gesondert auszuweisen“. Bitten Sie Tierarzt, Ihnen genau aufzugliedern, wie sich der Betrag von 40,71 € errechnet und lassen sich erklären, woraus seine allgemeine Untersuchung bestanden hat.
 

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