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Vermieter verbietet mir einen Hund

von Melanie M.

Sehr geehrte Frau Fries, ich brauch Ihren Rat. Ich wohne seit einem Jahr in einer netten Einliegerwohnung ist der Vermieter seine Eltern wohnen drüber gehören das Haus. Habe den Sohn Herrn F. gefragt, ob ich einen kleinen Hund halten kann. Er lehnte es ab mit der Begründung ist leider im Haus nicht gewünscht. Ich zu seinem Papa um die genauen Gründe herauszufinden. Diese sind: Konflikt mit Nachbar (seiner Seite) und von den anderen Hunden hier die bei uns ab und zu markieren oder Häufchen hinterlassen, sind auch Katzen Häufchen. Wenn ich mir einen Hund hole markieren sie mehr. Ich habe Chinchillas. Als ich eingezogen bin hieß es, Haustiere erlaubt nur keine Katze wegen seiner Allergie, falls er mal in meine Wohnung muss um etwas zu reparieren. (1 Jahr lang ist Rollladen kaputt - geht nur halben hoch wurde notiert.) Ich hab ihm Argumente genannt, wie dass ich zur Hunde Schule gehen werde wegen markieren ihn trainieren kann. Er glaubt es mir ja aber er möchte es nicht. Weil er keine Hunde mehr mag. Er gibt mir nicht mal eine Chance es zu probieren. In der Woche wo der Hund von fellnasen zum Probe ( pflegestelle) ist. Er würde mir mental und körperlich gut tun. Im Mietvertrag steht Kleintiere erlaubt und alles andere muss ich um Erlaubnis bitten. Könnte er mich mit seinen Gründen kündigen wenn ich den Hund zur Probe hole? Ich hab einen eigenen Eingang der sieht mich nur wenn ich au am Auto bin oder vorbeiläuft n Hallo das war’s. Man hört nicht wirklich was von mir. Sagen selbst die Familie über mir die kenne ich gut. Was kann ich tun? Gerne auch telefonisch Rückmeldung geben. Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Aus Ihrer Schilderung ergeben sich drei wichtige Aspekte: Im Mietvertrag ist die Kleintierhaltung erlaubt, die Hundehaltung aber ist nur mit Erlaubnis möglich, zusätzlich wurde offensichtlich bei Einzug wurde vereinbart, dass Haustiere bis auf Katzen erlaubt sind, so dass die Hundehaltung bereits erlaubt sein könnte (wobei Sie diese Vereinbarung beweisen können müssen) und die rein subjektiven Befürchtungen und Abneigung Ihres Vermieters, auf die er sein Verbot stützt.
 
Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) muss ein Vermieter bei der Frage nach der Hunde-/Katzenhaltung für jeden konkreten Einzelfall die gebotene Interessenabwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn vornehmen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.
Um die Erlaubnis zur Hundehaltung zu erhalten, könnten Sie daher Ihren Vermieter nun nochmals schriftlich auffordern Ihnen innerhalb von einer Woche (setzten Sie ein konkretes Datum ein) die schriftliche Genehmigung zur Haltung einer Katze zu erteilen. Verweisen Sie auf die BGH Rechtsprechung und die Zusatzvereinbarung bei Ihrem Einzug, dass nur die Katzenhaltung verboten sei.
 
Sollte er sich weiterhin weigern, müssten Sie die Zustimmung vor dem zuständigen Amtsgericht notfalls einklagen, so wie z.B. eine Familie aus Bayern, die damit vor dem AG München am 03.08.2018 Erfolg gehabt hat. Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2019/17.php
 
Das Münchener Gericht hat unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichen ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern dass Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung durch den Hund darlegen müssen.
Das für Ihren Fall zuständige Gericht würde dann darüber entscheiden, ob das Verbot der Hundehaltung wirksam war oder nicht.
 
Wenn Sie sich stattdessen den Hund gegen das ausdrückliche Verbots des Vermieters anschaffen würden, könnte er Sie wiederum auf Abschaffung der Hundes verklagen und sofern Sie den Hund nicht abschaffen, Ihnen dann den Mietvertrag kündigen. Aber auch in diesem Prozess würde das zuständige Gericht prüfen, ob das Verbot des Vermieters wirksam war oder nicht.
 
 
 

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