zurück zur Übersicht Wer haftet, wenn der Tiersitter beim Fixieren der Katze beim Tierarzt verletzt wird? 02.04.2025 von Nicole S. Sehr geehrte Frau Fries, ich arbeite hauptberuflich und gewerblich als Katzensitterin. In meinen Betreuungsverträgen ist geregelt, dass ich in einem gesundheitlichen Notfall das betreute Tier dem vom Halter genannten Haustierarzt vorstelle. Manche dieser Tierärzte beschäftigen keine Helfer in der Praxis, d.h., die Begleitperson (i.d.R. der Tierhalter) muss das Tier bei der Untersuchung und Behandlung fixieren. Sollte mich, die ich in diesem Fall ja nicht die Halterin, sondern die vom Halter beauftragte Pflegerin bin, die Katze verletzen, während ich sie beim Tierarzt fixiere, wer haftet dann? Vielen Dank schon vorab für Ihre Einschätzung und mit besten Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Wenn Sie durch die fremde Katze verletzt werden, gilt auch in dieser Konstellation zunächst der Grundsatz des § 833 BGB, wonach ein Katzenhalter für jeden Schaden, den seine Katze einem anderen zufügt bzw. anrichtet haften muss. Wird ein Mensch verletzt kommt auch ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht. Dass Sie die Katze gewerblich sitten, hebt diesen Haftungsgrundsatz nicht auf. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahre 1968 zugunsten eines Hufschmieds, im Jahre 2009 zugunsten eines Tierarztes und 2014 dann auch zu Gunsten einer gewerblichen Hundepensionsbetreiberin ausgeurteilt, dass Verletzungen durch das zu betreuende Haustier nicht zu deren „Berufsrisiko“ gehören. Bei der Berechnung eines an Sie zu zahlenden Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldbetrages ist dann jedoch anhand der Einzelheiten des konkreten Falles zu prüfen, ob Sie ein mögliches Mitverschulden trifft und wie hoch dies zu bewerten ist, Dieser Anteil wird dann in Prozent ausgedrückt und entsprechend abgezogen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Wenn Sie durch die fremde Katze verletzt werden, gilt auch in dieser Konstellation zunächst der Grundsatz des § 833 BGB, wonach ein Katzenhalter für jeden Schaden, den seine Katze einem anderen zufügt bzw. anrichtet haften muss. Wird ein Mensch verletzt kommt auch ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht. Dass Sie die Katze gewerblich sitten, hebt diesen Haftungsgrundsatz nicht auf. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahre 1968 zugunsten eines Hufschmieds, im Jahre 2009 zugunsten eines Tierarztes und 2014 dann auch zu Gunsten einer gewerblichen Hundepensionsbetreiberin ausgeurteilt, dass Verletzungen durch das zu betreuende Haustier nicht zu deren „Berufsrisiko“ gehören. Bei der Berechnung eines an Sie zu zahlenden Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldbetrages ist dann jedoch anhand der Einzelheiten des konkreten Falles zu prüfen, ob Sie ein mögliches Mitverschulden trifft und wie hoch dies zu bewerten ist, Dieser Anteil wird dann in Prozent ausgedrückt und entsprechend abgezogen.