zurück zur Übersicht Einstweilige Verfügung wird ignoriert 05.04.2025 von Sandra F. Was kann ich tun, wenn mein Hund trotz einstweiliger Verfügung zurück gehalten wird? Mein Hund wurde vor 7 Wochen gewaltsam von meinem Ex-Partner entführt. Sein Motiv kann nur darin liegen, um mich emotional zu treffen. Nachdem er die anwaltlichen Aufforderungen mir meinen Hund zurück geben soll ignoriert hat, wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Der Beschluss der einstweiligen Verfügung, dass mein Ex-Partner zur Herausgabe verpflichtet wird kam vor 3,5Wochen. Diesen Beschluss ignoriert er allerdings auch. Ein Antrag auf Zwangsvollstreckung wurde bereits gestellt, allerdings habe ich dazu noch nichts gehört. Was kann ich sonst noch tun? Ich mache mir große Sorgen. Ich habe meinen Hund seit dieser Tat nicht mehr gesehen und auch nichts von ihm gehört. Und dieses warten macht mich wahnsinnig. Ich bin mir sicher, dass er weiterhin jede Aufforderung ignorieren wird. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie eine einstweilige Verfügung erwirken konnten, gegen die er offenbar auch keinen Widerspruch o.a. eingelegt hat. Wenn er dem Inhalt der Verfügung nicht (freiwillig) nachkommt, kann entweder eine anwaltliche Androhung der Zwangsvollstreckung oder die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers gewählt werden. Sollten Sie den Hund nicht zwischenzeitlich wieder bei sich haben, sprechen Sie mit Ihrem Anwalt, ob er mit dem Gerichtsvollzieher nochmals die Dringlichkeit besprechen kann oder ob es sinnvoll ist, dass Sie selbst mit dem Gerichtsvollzieher sprechen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie eine einstweilige Verfügung erwirken konnten, gegen die er offenbar auch keinen Widerspruch o.a. eingelegt hat. Wenn er dem Inhalt der Verfügung nicht (freiwillig) nachkommt, kann entweder eine anwaltliche Androhung der Zwangsvollstreckung oder die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers gewählt werden. Sollten Sie den Hund nicht zwischenzeitlich wieder bei sich haben, sprechen Sie mit Ihrem Anwalt, ob er mit dem Gerichtsvollzieher nochmals die Dringlichkeit besprechen kann oder ob es sinnvoll ist, dass Sie selbst mit dem Gerichtsvollzieher sprechen.