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Rückholung einer Hündin

von Anja P.

Sehr geehrte Frau Fries, Wir haben vor ca. einem Jahr die Hündin"Möhre" an ein Paar vermittelt, wo wir sie gut aufgehoben dachten. Anfang Juli bekam ich eine SMS von der Frau, dass sie Möhre abgeben müssen, sie aber noch bis zum 31.08. dort bleiben kann bis wir einen Platz gefunden haben. Als wir einen Platz hatten, teilte mir sie mit, Möhre wäre bereits vermittelt! Obwohl vertraglich festgesetzt ist bei uns, dass - wenn es ihnen nicht mehr möglich ist, das Tier zu halten, sie sich verpflichten, uns das Tier zurück zu geben - haben sie Möhre verschenkt. Wir sind sofort zu dem neuen Besitzer gefahren um zu gucken ob es ein guter Platz ist doch der Mann, 72 Jahre, kann sich kaum kümmern. Jedoch verweigert er ihre Herausgabe und besteht auf seinem Recht, da er Möhre von der Frau bekommen hat! Jedoch konnten wir ihm erklären, dass der Hund offiziell von uns vermittelt wird u. konnten erreichen, dass er uns einen Übernahme Vertrag unterschrieben hat, in dem wir eine Probezeit vereinbahrt haben. Doch trotz des Vertrages, in dem der Mann ja eigentlich mit seiner Unterschrift akzeptiert, dass er schlussendlich die Möhre von uns und nicht von neuen Besitzern übernimmt und ebenso mit der Probezeit einverstanden ist (natürlich erst mit Widerwillen), sagte man uns, dass wir trotzdem keine Rechte auf Möhre haben, da es keinen Abgabe Vertrag gibt, mit dem die Besitzer erst uns den Hund zurück gegeben haben. (Die Unterschrift wolten und wollen sie uns natürlich nicht geben)! Ist es aber nicht so, dass wir durch den Vertrag mit dem alten Mann durch die Probezeit, die am 29. August abläuft, Rechte haben, Möhre wieder zu uns zu holen??? Auch wenn wir von der Frau keine Abgabe an uns bekommen? (Wobei der Ehemann der Frau sogar noch dabei war als wir den Vertrag mit dem Mann geschlossen haben ...) Wir wären über eine Antwort sehr sehr dankbar!!! Liebe Grüße, Anja P.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Aufgrund Ihrer Schilderung könnte es tatsächlich so sein, dass Sie keinen Anspruch gegen den Herrn haben, da er durch die Schenkung bereits Eigentümer geworden ist. Rechtlich nennt sich dies “Gutgläubiger Erwerb“. Dass Sie mit ihm einen Probevertrag vereinbart haben, ändert daran nichts, da Sie über den Hund im Zweifel gar nicht verfügen konnten. Da es sich jedoch beim Eigentumsrecht um eine sehr komplizierte Materie handelt sollten Sie sich ausführlich anwaltlich beraten lassen, bevor Sie gegen den Herrn gerichtlich vorgehen wollen.

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