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Hund in Wohnung zurückgelassen

von Karin P.

Sehr geehrtes Tasso-Team, im Jahr 2008 hat sich meine Schwiegertochter eine Bordeaux-Dogge angeschafft. Dieser Hund sollte in Ihrem Unternehmen "Personenschutz" als Wachhund eingesetzt werden. Anfang des Jahres 2009, nachdem sie keine Lust mehr hatte sich mit Kleinaufträgen abzugeben, hat sie in einer Nacht- und Nebelaktion während mein Sohn am arbeiten war, die Wohnung verlassen und ist nach Baden-Würtemberg gezogen, wo sie mit zwei Kollegen eine GbR gegründet hat. Sie hat den Umzug lange vorher vorbereitet und alles mitgenommen, ausgenommen den Hund und 1 Katze. Nun ist es ja so, daß diese Hunderasse nur mit einem sogenannten Hundeführerschein gehalten werden darf. Sie hat den Hund wie gesagt allein in der Wohnung gelassen ohne ihm ausreichend Futter und frisches Wasser zu geben und sich zu kümmern, wann sich jemand um die Tiere kümmern kann, und ist abgehauen. Sie hat sich auch nicht weiter Gedanken um das Tier gemacht. Mein Sohn hätte das Tier gar nicht weiter halten dürfen, da er diesen Hundeführerschein gar nicht besaß. Das Tier mußte dann vorrübergehend in einer Hundepension (3 Monate) untergebracht werden bis mein Sohn eine Wohnung gefunden hat, wo Tierhaltung erlaubt ist, und beim Tierarzt die Prüfung machen konnte. Die Katze mußte anderweitig untergebracht werden. Mein Sohn arbeitet in 2 Schichten, so daß der Hund mehr als 8 Stunden in der Wohnung eingesperrt gewesen wäre. Das war auch nicht der 1. Hund den sie auf so eine Art und Weise, nachdem sie gemerkt hat, daß das Tier ein wenig Arbeit macht, losgeworden ist. Jetzt habe ich erfahren, daß sich diese Frau schon wieder einen Hund angeschafft hat. Dieses Tier wird auch wieder abgeschoben, wenn sich herausstellt, dass es Fürsorge einfordert. Können Sie uns einen Rat geben, was man dagegen tun kann? Beim Ordnungsamt hat man uns damals gesagt, daß es schwierig ist, dagegen vorzugehen, wenn derjenige weg gezogen ist. Mit freundlichen Grüßen Karin

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Gemäß § 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes macht sich strafbar, wer einen Hund zurücklässt um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Ob dies schon vorliegt, als ihre Schwiegertochter den Hund in der Wohnung zurückließ ist fraglich, da sie wusste, dass Ihr Sohn in spätestens acht Stunden wieder zu Hause sein würde und der Hund nicht völlig seinem Schicksal überlassen war. Wenn Sie wissen, wo Ihre Schwiegertochter zurzeit wohnt, könnten Sie sich am besten schriftlich an das dortige Ordnungsamt wenden und das Verhalten Ihrer Schwiegertochter in der Vergangenheit schildern und um Überprüfung der Sachlage bitten.

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