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Ungewollter Deckakt

von Christin H.

Sehr geehrtes Tassoteam... meine Hündinnen wurden von einen Rüden ungewollt gedeckt. Wir haben den Besitzer direkt danach kontaktiert und ihm mittgeteilt, dass wir mit den Hündinnen zum Tierarzt fahren und ihnen eine Hormonspritze geben lassen, damit eine Trächtigkeit nicht zu stande kommt. wir haben ihm auch gesagt, dass er für die Tierarztkosten aufkommen muss bzw seine Versicherung. Darauf hin meinte er, dass seine Versicherung nicht Zahlt und er dann auch nicht zahlen will; nun haben wir ihm eine nochmalige Frist gegeben um zu zahlen, was kann ich machen, wenn er die Zahlungsfrist wieder nicht einhält??? und ein anderes Thema bei uns im Dorf gibt es jemanden der sich immer über hundegebell beschwert das geht sogar schon soweit das er alle Hundebesitzer im Dorf wegen belästigung angezeigt hat, wie können wir den gegen so einen dummen Menschen machen??? das problem ist das ein Hund nicht mal bellen darf dann steht gleich die polizei vor der Tür. gibt es irgendwelche rechtlichen mittel um dagegen anzukommen? evt. Tierschutzgesetzt etc. wir müssen sorgar unsere Hunde übernacht in Stallungen einsperen damit sie nicht bellen wenn Wildschweine oder anderes wild auf dem Grundstück läuft, und unsere Nachbarin hat sogar Jagdhunde die kann sie nie draußen lassen und die Wildschweine graben die ganzen Grundstücke um. ich bräuchte bitte in den fällen ganz dringend Ihre hilfe Danke Mit freundlichen Grüßen Christin

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auf der strafrechtlichen Seite handelt es sich bei einem ungewollten Deckakt nach § 303 Strafgesetzbuch (StGB) um eine strafbare Sachbeschädigung an der Hündin. Als zivilrechtliche Folge gilt die Halterhaftung des Halter des Rüden gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da jeder Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber Ihre möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ abgezogen werden, so z.B. wenn sie die läufige Hündin ohne Leine spazieren geführt haben oder Sie sie auf seinem Grundstück nicht ausreichend gesichert haben. Sollte der Halter sich weiterhin weigern die Kosten zu übernehmen sollten, Sie sich anwaltlich vertreten lassen und nach Klärung einer möglichen Mitschuld einen angemessenen Betrag geltend machen. Zu den Bellzeiten lässt sich folgendes sagen: Leider ist Hundegebell sehr häufig der Anlass für einen Nachbarschaftsstreit, der dann vor Gericht landet und in der Regel zu Ungunsten des Hundehalters ausgeht. Eine gesetzliche Regelung für Bellzeiten gibt es nicht. Orientieren muss man sich an der herrschenden Rechtsprechung, die leider sehr unterschiedlich ist. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hundehalter in der Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr und während der Nachtruhe von 21 bis 6 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertage dafür sorgen muss, dass der Hund still ist und niemanden belästigt. Zwar gibt es Gerichte, die hundefreundlicher entschieden haben, da Hunde nun mal keinen An- und Ausschalter haben. Der Großteil der Rechtsprechung ist jedoch hundefeindlich und hält sich an die starren Uhrzeiten. Wie sie konkret gegen den Anzeigererstatter vorgehen können lässt sich ohne pauschal beantworten.

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