zurück zur Übersicht Ich soll Katze nach 10 Jahren einsperren 03.11.2010 von Simone D. Sehr geehrte Frau Fries, ich lebe seit 10 Jahren mit meiner Katze zusammen in einer Eigentumswohnung. Von Anfang an ist meine Katze ein Freigänger und es gab keine Probleme. Seit einem halben Jahr ist meine Nachbarin mit drei Katzen und zwei Hunden eingezogen. Diese Katzen sind auch Freigänger und sehr frech. Seit dieser Zeit beschweren sich drei Nachbarn so, dass wir beide mittlerweile die 3. Abmahnung von der Hausverwaltung bekommen haben mit Androhung, gerichtliche Schritte gegen uns einzuleiten, wenn wir unsere Katzen weiterhin rauslassen. Die Hausordnung besagt Folgendes: "Die Wohnungeigentümer (oder Mieter), welche Haustiere halten sind verpflichtet (insbesondere Katzen und Hunde) so zu halten, dass sie in den Außenanlagen des Anwesens und im Haus nicht frei herumlaufen und dass sie die Wochnungen und Gartenteile anderer Eigentümer nicht betreten können. Bei Nichtbeachtung kann - und bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen (des Verwalters) muss - die Tierhaltung untersagt werden." Wie gesagt, meine Katze ist seit 10 Jahren hier und war schon immer draußen. Jetzt droht die Hausverwaltung mit "weiteren rechtlichen Schritten". Was kann ich tun, hat meine Katze nicht ein Gewohnheitsrecht? Es ist wirklich eine sehr liebe, mittlerweile ältere Katze, die ich nicht mehr einsperren kann. Ganz herzlichen Dank für Ihre Antwort. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Aus Ihrer Schilderung ergibt sich nicht, ob die Hausordnung bereits bei Ihrem Einzug bestand oder die damalige Fassung zwischenzeitlich geändert wurde. Sollte die Regelung bereits bei Ihrem Einzug bestanden haben, hätten Sie Ihre Katze gar nicht raus lassen dürfen. Dies spräche z.B. gegen ein Gewohnheitsrecht. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten, der/die sich auf Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisiert hat um richtig auf die angedrohten rechtlichen Schritte reagieren zu können bzw. diese im besten Fall zu vermeiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Aus Ihrer Schilderung ergibt sich nicht, ob die Hausordnung bereits bei Ihrem Einzug bestand oder die damalige Fassung zwischenzeitlich geändert wurde. Sollte die Regelung bereits bei Ihrem Einzug bestanden haben, hätten Sie Ihre Katze gar nicht raus lassen dürfen. Dies spräche z.B. gegen ein Gewohnheitsrecht. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten, der/die sich auf Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisiert hat um richtig auf die angedrohten rechtlichen Schritte reagieren zu können bzw. diese im besten Fall zu vermeiden.