zurück zur Übersicht Leinenbefreiung wegen Krankheit des Hundes 18.12.2010 von M. K. Sehr geehrte Frau Fries, unser 10-jähriger Golden Retriever leidet seit seiner Geburt unter schwerer Hüftgelenkdysplasie (HD E) und den daraus entstandenen starken Arthrosen. Als Folge der lebenslangen Schonhaltung bestehen nun zusätzlich Spondylosen der Rückenwirbel, sowie Arthrose im Ellbogengelenk. Ich bin im Besitz eines tierärztlichen Schreibens, aus dem hervorgeht, dass der Hund möglichst nicht angeleint werden soll, da ihm das angeleinte Gehen vermeidbare Schmerzen (Tierschutzgesetz) zufügen kann. Mein Hund hat mit 1 Jahr den Wesenstest und die Begleithundeprüfung bestanden (für diese Rasse gesetzlich nicht nötig), ist ruhig und sehr gehorsam. Ich bin eine sachkundige Halterin, die jederzeit rücksichtsvoll den Mitmenschen gegenüber handelt. In meinem direkten Umfeld gibt es nur kleine, eingezäunte Freilaufflächen für Hunde; ich gehe jedoch tägl. mind. 3 Std. mit dem Hund in ruhigem Tempo (Muskelerhalt) was in diesem kleinen Freilauf nicht möglich ist. Gibt es eine Möglichkeit, eine generelle Leinenbefreiung aufgrund des schlechten gesundheitl. Zustandes zu erwirken? Auf Anfrage beim zust. Veterinäramt wurde ich ans Ordnungsamt verwiesen, welches mir erklärte, dies würde der Gesetzgeber nicht vorsehen. Ich habe Kenntnis, dass 2 Hundebesitzer im Besitz von "Behindertenausweisen" vom Vet.-Amt für ihre bereits verstorbenen, kranken Hunde waren. Erspare ich meinem Hund vermeidbares Leid, so handele ich gegen das Landeshundegesetz (was schon teuer wurde), oder leine ich ihn an und verstosse somit ja gg. das Tierschutzgesetz (und gegen mein Bemühen, meinen Hund mögl. lange mögl. beschwerdearm zu halten). Was also kann ich zu Gunsten meines kranken Hundes tun, um eine Leinenbefreiung zu erwirken? Selbstverständlich liegen sämtl. Röntgenbilder vor. Ausserdem kann ich schriftl. die bestandenen Prüfungen nachweisen. Auch eine erneute Prüfung lehne ich nicht ab. Über eine kurzfristige Antwort würde ich mich freuen. Mit freundlichen Grüssen, M. K. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Von einer Art „Behindertenausweisen“ für Hunde habe ich bisher noch nichts gehört. Das Ordnungsamt hat insoweit Recht, als dass das Landeshundegesetz NRW keine Ausnahmen der Leinenpflicht für große Hunde vorsieht. § 11 Absatz 6 dieses Gesetzes besagt:“Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen“. Dies ist eine so genannte “Soll-Vorschrift“, die Behörde hat daher keine Möglichkeit davon abzuweichen und eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Insofern dürften die „Behindertenausweise“, die vom Veterinäramt ausgestellt wurden, im Ergebnis nichts bewirken. Letztendlich könnten Sie beim Ordnungsamt einen schriftlichen Antrag auf Leinenbefreiung unter Beifügung der Bescheinigung und Darlegung des tierschutzrechtlichen Problems stellen. Sie werden daraufhin einen ablehnenden Bescheid bekommen, gegen den Sie Klage beim Verwaltungsgericht einlegen könnten, um die Sache gerichtlich klären lassen zu können. Zu den konkreten Erfolgsaussichten und den Kosten sollten Sie sich jedoch vorab ausführlich anwaltlich beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Von einer Art „Behindertenausweisen“ für Hunde habe ich bisher noch nichts gehört. Das Ordnungsamt hat insoweit Recht, als dass das Landeshundegesetz NRW keine Ausnahmen der Leinenpflicht für große Hunde vorsieht. § 11 Absatz 6 dieses Gesetzes besagt:“Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen“. Dies ist eine so genannte “Soll-Vorschrift“, die Behörde hat daher keine Möglichkeit davon abzuweichen und eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Insofern dürften die „Behindertenausweise“, die vom Veterinäramt ausgestellt wurden, im Ergebnis nichts bewirken. Letztendlich könnten Sie beim Ordnungsamt einen schriftlichen Antrag auf Leinenbefreiung unter Beifügung der Bescheinigung und Darlegung des tierschutzrechtlichen Problems stellen. Sie werden daraufhin einen ablehnenden Bescheid bekommen, gegen den Sie Klage beim Verwaltungsgericht einlegen könnten, um die Sache gerichtlich klären lassen zu können. Zu den konkreten Erfolgsaussichten und den Kosten sollten Sie sich jedoch vorab ausführlich anwaltlich beraten lassen.