zurück zur Übersicht § 90a BGB etc. 09.10.2011 von Andreas J. Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, gibt es schon eine Aktion von Tasso e.V. für die Abschaffung von § 90 a BGB ?# Welche strafrechtlichen Konsequenzen hat ein Verstoß gegen § 3 TierschG ? Bitte um Kontaktaufnahme. Hochachtungsvoll Andreas Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine Aktion zur Abschaffung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, gibt es meines Wissens nicht. Die Konsequenzen eines Verstoßes gegen § 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) sind in den §§ 17 und 18 des TierSchG zu finden. Gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 4 TierSchG handelt ordnungswidrig wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt. Gemäß § 18 Absatz 2 TierSchG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Je nach Einzelfall kann es sich jedoch auch um eine Straftat im Sinne des § 17 TierSchG handeln, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine Aktion zur Abschaffung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, gibt es meines Wissens nicht. Die Konsequenzen eines Verstoßes gegen § 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) sind in den §§ 17 und 18 des TierSchG zu finden. Gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 4 TierSchG handelt ordnungswidrig wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt. Gemäß § 18 Absatz 2 TierSchG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Je nach Einzelfall kann es sich jedoch auch um eine Straftat im Sinne des § 17 TierSchG handeln, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden kann.