zurück zur Übersicht Maulkorb beim Hund vergessen 09.01.2012 von Franziska P. Hallo ich wurde vor einigen Wochen mit meinem Staffordterrier vom Ordnunsamt ohne Maulkorb angehalten. Diesen hatte ich vergessen. Es war das erste mal das dies vorkam und es gibt auch sonst keinerelei vorkomnisse mit meinem hund. Einige Tage später erhielt ich Post mit einem Bußgeld in Höhe von 275 Euro für dieses "vergehen" ist das gerecht???? Weder ich noch mein Hund sind jemals auffällig gewesen es war das erste mal das ich Überhaupt angehalten wurde. Ist die Strafe nicht viel zu hoch? Kann ich etwas dagegen tun? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 6 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin haben gefährliche Hunde, zu denen in Berlin auch American Staffordshire Terrier zählen, u.a. in der Öffentlichkeit einen beißsicheren Maulkorb zu tragen. Bei Verstößen gegen diese Pflicht kann gemäß § 12 des Gesetzes ein Bußgeld von bis zu 50.000,- EUR fällig werden. Zudem kann der Hund eingezogen werden. Um zu prüfen ob in Ihrem Fall die Bußgeldhöhe tatsächlich zu hoch ist, müsste der Bußgeldbescheid vorliegen, sowie die gesamten Umstände des Falles geprüft werden, wie z.B. die Frage, ob Sie alle anderen Voraussetzungen erfüllen, ob es nicht doch bereits einen Vorfall gab, ob es einen früheren Bescheid gibt, in dem die 275,- EUR bereits angedroht wurden usw.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 6 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin haben gefährliche Hunde, zu denen in Berlin auch American Staffordshire Terrier zählen, u.a. in der Öffentlichkeit einen beißsicheren Maulkorb zu tragen. Bei Verstößen gegen diese Pflicht kann gemäß § 12 des Gesetzes ein Bußgeld von bis zu 50.000,- EUR fällig werden. Zudem kann der Hund eingezogen werden. Um zu prüfen ob in Ihrem Fall die Bußgeldhöhe tatsächlich zu hoch ist, müsste der Bußgeldbescheid vorliegen, sowie die gesamten Umstände des Falles geprüft werden, wie z.B. die Frage, ob Sie alle anderen Voraussetzungen erfüllen, ob es nicht doch bereits einen Vorfall gab, ob es einen früheren Bescheid gibt, in dem die 275,- EUR bereits angedroht wurden usw.