zurück zur Übersicht Eigentumsrecht an Fundkatze 06.02.2012 von Anja S. Meine Katze ist vor 8 Monaten spurlos verschwunden. Trotz intensiver Suche, anrufen bei den Tierärzten und Plaktverteilung blieb die Katze verschwunden. Nach über 8 Monaten bekomme ich einen Anruf die Katze wäre wieder aufgetaucht und in einem schlechten Zustand.( Sie ist gechippt) Jetzt ist bei einer Familie, welche sie anscheinend gefunden hat, die mir aber klar zuverstehen gegeben hat, daß sie sie behalten möchte, da sie der Meinung sind ich hätte sie verhungern lassen und ausgesetzt habe. Dies finde ich eine bodenlose unverschämtheit, hätte ich sie sonst chippen lassen? Aber habe ich bei einer Katze das Recht, daß ich auf die Rausgabe der Katze bestehen kann? Schließlich möchte ich sie aufjeden Fall zurück haben, vorallem die Kinder, wenn sie es erfahren!!! Oder sind mir rechtlich die Hände gebunden. Schließlich habe ich die Daten bzw. ist sie auf mich gemeldet. Muß ich diese dann rausgeben? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Rechte und Pflichten eines (Haustier-)Fund richten sich nach den §§ 965 – 967 BGB in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach muss der Finder seinen Fund unverzüglich bei der Behörde oder einem Tierheim melden, falls er den Eigentümer nicht kennt. Ab dem Zeitpunkt der offiziellen Fundmeldung (die der Finder im Streitfall beweisen können muss) hat der Eigentümer sechs Monate Zeit sein Tier –gegen Erstattung entstandener Kosten- zurückzunehmen. Meldet sich der Eigentümer nicht, so wird der Finder nach Ablauf dieser Frist automatisch Eigentümer des Tieres. In Ihrem Fall wäre die sechsmonatige Herausgabefrist bereits abgelaufen und Sie hätten keinen Herausgabeanspruch gegen die neuen Besitzer. Entscheidet ist jedoch, wie oben gesagt, dass die neuen Besitzer nachweislich eine offizielle Fundanzeige gemacht haben, da sonst die gesetzliche Regelung gar nicht eintritt. Haben die Finder keine Anzeige gemacht, könnte eine strafbare Fundunterschlagung vorliegen. Sie sollten daher die Finder schriftlich auffordern Ihnen die Katze unverzüglich herauszugeben. Falls sie sich weiterhin weigern, sollten Sie sich hinsichtlich den Kosten und den Erfolgsaussichten einer Klage anwaltlich beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Rechte und Pflichten eines (Haustier-)Fund richten sich nach den §§ 965 – 967 BGB in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach muss der Finder seinen Fund unverzüglich bei der Behörde oder einem Tierheim melden, falls er den Eigentümer nicht kennt. Ab dem Zeitpunkt der offiziellen Fundmeldung (die der Finder im Streitfall beweisen können muss) hat der Eigentümer sechs Monate Zeit sein Tier –gegen Erstattung entstandener Kosten- zurückzunehmen. Meldet sich der Eigentümer nicht, so wird der Finder nach Ablauf dieser Frist automatisch Eigentümer des Tieres. In Ihrem Fall wäre die sechsmonatige Herausgabefrist bereits abgelaufen und Sie hätten keinen Herausgabeanspruch gegen die neuen Besitzer. Entscheidet ist jedoch, wie oben gesagt, dass die neuen Besitzer nachweislich eine offizielle Fundanzeige gemacht haben, da sonst die gesetzliche Regelung gar nicht eintritt. Haben die Finder keine Anzeige gemacht, könnte eine strafbare Fundunterschlagung vorliegen. Sie sollten daher die Finder schriftlich auffordern Ihnen die Katze unverzüglich herauszugeben. Falls sie sich weiterhin weigern, sollten Sie sich hinsichtlich den Kosten und den Erfolgsaussichten einer Klage anwaltlich beraten lassen.