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Tierarztkosten nach ungewolltem Deckakt

von Ulrike L.

Hallo, die Hündin meines Sohnes (Jack Russel) wurde ungewollt von einem Terrierrüden (deutscher Jagthundterrier) der in der Nähe wohnt und immer alleine unterwegs ist, gedeckt als er sich in unserem Garten (nicht eingezäunt) Einlass verschafft hat. Der Hundebesitzer wurde im Vorfeld mehrmals darauf aufmerksam gemacht und verwarnt, dass sein Hund in fremden Gärten Kot hinterlässt und Hündinnen (auch angeleint) zu decken versucht. Meine Hündin hat inzwischen fünf Welpen, für die ich keine Ansprüche stelle, jedoch für die Tierarztkosten, da die Welpen per Kaiserschnitt geholt werden mussten. Ich habe dem Hundebesitzer bereits die Tierarztrechnung mit einem Begleitschreiben geschickt, jedoch ohne Reaktion darauf. Gibt es eine gesetzliche Regelung für solche Fälle? Hätte ich, beim Einschalten eines Rechtsanwaltes eine Chance, die Rechnung bezahlt zu bekommen? Vor ca.1 Jahr wurde meine Hündin vom Tierarzt abgespritzt, da dieser Rüde schon damals unterwegs war und ich nicht sicher sein konnte, ob er meine Hündin gedeckt hat (damals war sie mir entwischt). Diese Tierarztrechnung wurde vom Besitzer des Rüden zur Hälfte bezahlt. Ich bedanke mich für Ihre Mühe mit freundlichen Grüssen Ulrike

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auf der strafrechtlichen Seite handelt es sich bei einem ungewollten Deckakt nach § 303 Strafgesetzbuch (StGB) um eine strafbare Sachbeschädigung an der Hündin. Als zivilrechtliche Folge tritt die Hundehalterhaftung des Rüdenhalters gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein, da jeder Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Halter eines unkastrierten Rüden sollten darauf achten, dass das Risiko des ungewollten Deckaktes mitumfasst ist. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ auf Ihrer Seite abgezogen werden, da Sie ihre läufige Hündin auf einem ungesicherten Grundstück nicht ausreichend gesichert verwahrt haben und Sie zudem die Gefahr des Deckaktes durch den freilaufenden Rüden kannten. Da der Halter des Rüden die Kosten jedoch schon einmal übernommen hat, sollten Sie ihn unter Hinweis darauf nochmals auffordern den Betrag zu zahlen und ihm eine konkrete Frist setzen. Sollte er sich weiterhin weigern oder das Schreiben ignorieren, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen ob und in welcher Höhe ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden sollte.

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