zurück zur Übersicht Katzenhaltung im Keller +Fütterung vor der Haustür 13.04.2012 von Gabi F. Sehr geehrte Frau Fries, unsere Nachbarin ist vor 3 Monaten verstorben u.hat eine 12 J.alte Katze(Susi) hinterlassen.Susi ist absolut unverträglich mit unseren 2 Katzen,daher habe ich ihr unseren Kellerraum (der mit zu unserem Eigentum gehört), katzengerecht eingerichtet. Ich versuche weiter, Susi unsere Wohnung schmackhaft zu machen.Bis dahin wohnt sie im Keller und ich habe für sie vor unserem HAus eine Futterstelle eingerichtet,da sie sich auch viel draussen aufhält.Ich bin berufstätig und nicht immer zu Hause.Die Katzenklappe die wir ihr im Kellerraum eingebaut haben,kann sie aufgrund eines Rückenleides leider nicht benutzen. Wenn nun die 2. Wohnung in unserem Haus von jemanden gekauft wird, kann der Eigentümer der oberen Wohnunhg die Katzenhaltung imKEller verbieten?(Wir sind Eigentümer unserer Wohnung, es ist ein 2 Familienhaus) Ich habe z.Zt. die Tür von dem Kellerzimmer offen, damit sich die Katze zusätzlich bewegen kann. SIe ist aber sehr sauber und hat bisher keinen Schmutz verursacht.Wenn sie hört, dass oben die Haustür geöffnet wird, kommt sie nach oben u.möchte rausgelassen werden.Nun habe ich Angst, dass die neuen Bewohner verbieten, dass die Katze im Keller wohnt bzw. im Flur herumläuft. Meine 2. Frage, kann man eine Futterstelle vor dem Haus (bei uns im Vorgarten, der GArten gehört mit zu unserem Nutzungsbereich) verbieten? Die NAchbarn haben sich beschwert, weil neuerdings ein unkastrierter Kater dabei ist,der sehr laut schreit(ich versuche gerade herauszufinden,ob er jemanden gehört)Bin ich dann verantwortlich, das Katzengeschrei abzustellen?Ich möchte Susi ungern nur im Haus lassen. Dann hat sie überhaupt keine Lebensqualität mehr. Herzlichen Dank und freundliche Grüße, Gabi Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hinsichtlich der “Kellerhaltung“ in einer Eigentumswohnung ist grundsätzlich zu sagen, dass Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. In einem Streitfall müssen alle schriftliche Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) eingesehen und geprüft werden. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich daher am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht um sich fundiert beraten zu lassen. Hinsichtlich der Katzenfütterung im Freien gibt es entsprechende Gerichtsurteile, wonach sowohl Vermieter als auch die Städte und Gemeinden das Füttern von Tieren im Freien, insbesondere von Katzen verbieten dürfen, da durch das Futter Mäuse und Ratten angelockt werden und von diesen Tiere eine Gesundheitsgefahr ausgehe.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hinsichtlich der “Kellerhaltung“ in einer Eigentumswohnung ist grundsätzlich zu sagen, dass Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. In einem Streitfall müssen alle schriftliche Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) eingesehen und geprüft werden. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich daher am Besten an einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht um sich fundiert beraten zu lassen. Hinsichtlich der Katzenfütterung im Freien gibt es entsprechende Gerichtsurteile, wonach sowohl Vermieter als auch die Städte und Gemeinden das Füttern von Tieren im Freien, insbesondere von Katzen verbieten dürfen, da durch das Futter Mäuse und Ratten angelockt werden und von diesen Tiere eine Gesundheitsgefahr ausgehe.