zurück zur Übersicht Feuerwehreinsatz für Kater im Baum 25.06.2012 von Romy S. Sehr geehrte Frau Fries, heute Morgen wurde mein freilaufender, kastrierter Kater in einem Feuerwehreinsatz vom Baum gerettet. Ich hatte keine Kenntniss davon, dass mein Kater in einem Baum festsitzt noch das die Feuerwehr gerufen wurde. Nachbarn teilten mir dies mit. Nach Angaben eines Hausbewohners überlegt die Feuerwehr ob sie den Einsatz in Rechnung stellt, da der Baum ein öffentlicher Baum ist, d.h. er steht in einem öffentlichen Park. Eine Freundin widerum meint nun ich müsse für die Kosten des Feuerwehreinsatzes aufkommen, welche wohl zwischen 700 und 1000 Euro liegen sollen. Kann die Feuerwehr mir den Einsatz wirklich in Rechnung stellen, obwohl ich gar nicht die Chance dazu hatte den Kater selbst zu befreien?! Und ich habe den Einsatz auch nicht veranlasst, angeblich wurde er anonym angefordert. Mit vielen Grüßen, R. S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn Sie den Rettungseinsatz nicht persönlich in Auftrag gegeben haben, so sind Sie als Halter des Tieres dafür verantwortlich, für Schäden oder anderen durch das Tier entstandene Kosten aufzukommen. In Ihrem Fall ist die Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen einschlägig. Gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 3 der Kostenordnung ist die Rettung von Tieren durch die Feuerwehr kostenpflichtig. Kostenschuldner ist dabei gemäß § 2 Nr. 7 der Halter des geretteten Tieres. Die Voraussetzung ist daher, dass es sich auch tatsächlich um Ihren und nicht um einen fremden Kater handelte. Ob die Feuerwehr Ihnen aber tatsächlich einen Gebührenbescheid schickt, sollten Sie abwarten, da § 4 einen Kostenerlass möglich macht. Sollten Sie tatsächlich einen Gebührenbescheid erhalten, könnte die Höhe des Betrages an den Vorgaben des § 3 der Kostenordnung überprüft werden, da dort die Berechnungsgrundlagen festgesetzt sind.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn Sie den Rettungseinsatz nicht persönlich in Auftrag gegeben haben, so sind Sie als Halter des Tieres dafür verantwortlich, für Schäden oder anderen durch das Tier entstandene Kosten aufzukommen. In Ihrem Fall ist die Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen einschlägig. Gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 3 der Kostenordnung ist die Rettung von Tieren durch die Feuerwehr kostenpflichtig. Kostenschuldner ist dabei gemäß § 2 Nr. 7 der Halter des geretteten Tieres. Die Voraussetzung ist daher, dass es sich auch tatsächlich um Ihren und nicht um einen fremden Kater handelte. Ob die Feuerwehr Ihnen aber tatsächlich einen Gebührenbescheid schickt, sollten Sie abwarten, da § 4 einen Kostenerlass möglich macht. Sollten Sie tatsächlich einen Gebührenbescheid erhalten, könnte die Höhe des Betrages an den Vorgaben des § 3 der Kostenordnung überprüft werden, da dort die Berechnungsgrundlagen festgesetzt sind.