zurück zur Übersicht Pferdekauf Privat von Gewerblich 30.06.2012 von Nadja T. sehr geehrte Frau Fries, am 4.3.2012 kaufte ich ein 1,30m Pony von einem bekannten Pferdehändler. Zum Zeitpunkt des Kaufes, hinkte das Pony ab und zu mit einem Hinterbein. Da er ein paar Wochen zuvor gelegt wurde, sagte mir die Verkäuferin das es sich um einen sogenannten Hahnentritt handelt. Wir haben keine Tierärztliche Ankaufsuntersuchung gemacht. Ein paar Wochen später stellte mein Tierarzt der sich ausschließlich mit Pferden befasst fest, das es ein wachstumsbedingtes verkürztes Knieband ist, das vorläufig nicht operiert werden sollte. Er gab mir ein hochwertiges Mineralfutter, und sagte wir sollten noch ein halbes Jahr abwarten, ob es sich verwächst. Nun habe ich eine einfache Frage: Habe ich aufgrund der falsch benannten Lahmheit ein rückgaberecht bezüglich des Gewerblichen Verkäufers? In dem Kaufvertrag steht ausdrücklich, das eine rückgabe innerhalb von 7 Tagen stattfinden müsse. Geld würde nicht wieder ausbezahlt, sondern auf ein anderes Pferd angerechnet. Bei einem telefonat, sagte die Verkäuferin, das sie das Pferd nicht zurücknähme, weil ihr Stall voll sei und sie hätte auch kein anderes Pony in der größe. Ich wäre ihnen für eine Antwort sehr dankbar. Mit besten Wünschen, N. T. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie offensichtlich bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrages von der Lahmheit des Pony wussten und dennoch auf eine Ankaufuntersuchung verzichtet haben. Dass Sie auf die Aussage der Züchterin vertraut haben, ist zwar nachvollziehbar, jedoch haben Sie damit leichtfertig den Kaufvertrag abgeschlossen. Zu prüfen wäre jedoch, ob die Züchterin Kenntnis von dem verkürzten Knieband hatte und Sie arglistig getäuscht hat, indem sie Ihnen sagte, dass es sich um einen Hahnentritt handelt. Ansprüche aus arglistiger Täuschung wären in der Praxis jedoch sehr schwierig durchzusetzen, da Sie dies in einem möglichen Gerichtsverfahren nicht einfach behaupten können sondern beweisen müssen. Um Ihre Ansprüche (Rücktritt oder eventuell Minderung des Kaufpreises) prüfen zu können, müsste zunächst der gesamte Sachverhalt und insbesondere der Kaufvertrag geprüft werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie offensichtlich bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrages von der Lahmheit des Pony wussten und dennoch auf eine Ankaufuntersuchung verzichtet haben. Dass Sie auf die Aussage der Züchterin vertraut haben, ist zwar nachvollziehbar, jedoch haben Sie damit leichtfertig den Kaufvertrag abgeschlossen. Zu prüfen wäre jedoch, ob die Züchterin Kenntnis von dem verkürzten Knieband hatte und Sie arglistig getäuscht hat, indem sie Ihnen sagte, dass es sich um einen Hahnentritt handelt. Ansprüche aus arglistiger Täuschung wären in der Praxis jedoch sehr schwierig durchzusetzen, da Sie dies in einem möglichen Gerichtsverfahren nicht einfach behaupten können sondern beweisen müssen. Um Ihre Ansprüche (Rücktritt oder eventuell Minderung des Kaufpreises) prüfen zu können, müsste zunächst der gesamte Sachverhalt und insbesondere der Kaufvertrag geprüft werden.