zurück zur Übersicht Stacheldraht im Wohngebiet 20.07.2012 von Claudia H. Hallo Frau Fries, eben beim Bäume beschneiden, bemerkte mein Mann, daß sich anscheinend seit kurzem Stacheldraht direkt hinter der Mauer auf dem Nachbargrundstück befindet. Da wir 3 Freigängerkatzen haben, die sich überwiegend auf unserem Grundstück aufhalten, sind wir besorgt, daß diese sich bei eventuellen Ausflügen verletzen könnten. Weil eine dieser Katzen letztens eine größere Eiterwunde am Hals hatte, besteht nun der Verdacht, daß sie sich am Stacheldraht des Nachbarn verletzt hat. Allerdings können wir dies nicht beweisen. Wir haben kaum Kontakt zu diesen Nachbarn bzw. gab es bzgl der Katzen noch nie Streitigkeiten. Können wir unsere Nachbarn dazu bringen den Stacheldraht mit dem Hinweis, daß sich hier unsere Katzen - sollten sie das Grundstück der Nachbarn besuchen - vorsätzlich verletzen sollen, zu entfernen? Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen C. H. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst einmal ist das Einzäunen des eigenen Grundstücks mit Stacheldraht nicht grundsätzlich verboten. Es hängt von der Gegend ab, ob Sie einen Anspruch auf Beseitigung haben. Exemplarisch sollen hier die Urteile des Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 7 K 2595/.KO) und des Amtsgericht München (Az. 173 C 2353/06) genannt sein, wonach Stacheldraht in Wohngebieten, selbst in einer Höhe von 1,80 bis 2,00 m unzulässig ist, weil eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. So z.B. wenn spielende Kinder über den Zaun klettern wollen. Sollte Ihr Nachbar den Zaun bewusst in einer Höhe bzw. Art und Weise angebracht haben, damit Katzen sich daran verletzen, wäre dies tierschutzwidrig. Problematisch ist dabei die Beweisbarkeit. Auch im Hinblick auf die Eiterwunde Ihrer Katze, müssten Sie beweisen können, dass die Katze durch das Tun Ihres Nachbarn verletzt wurde, um mögliche Schadensersatzansprüche (Tierarztkosten) geltend machen zu können. Versuchen Sie zunächst -wenn möglich- das Problem gütlich mit den Nachbarn aus der Welt zu schaffen. Falls dies keinen Erfolg hat, könnten Sie sich z.B. an die Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt wenden und den Fall dort schildern.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst einmal ist das Einzäunen des eigenen Grundstücks mit Stacheldraht nicht grundsätzlich verboten. Es hängt von der Gegend ab, ob Sie einen Anspruch auf Beseitigung haben. Exemplarisch sollen hier die Urteile des Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 7 K 2595/.KO) und des Amtsgericht München (Az. 173 C 2353/06) genannt sein, wonach Stacheldraht in Wohngebieten, selbst in einer Höhe von 1,80 bis 2,00 m unzulässig ist, weil eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. So z.B. wenn spielende Kinder über den Zaun klettern wollen. Sollte Ihr Nachbar den Zaun bewusst in einer Höhe bzw. Art und Weise angebracht haben, damit Katzen sich daran verletzen, wäre dies tierschutzwidrig. Problematisch ist dabei die Beweisbarkeit. Auch im Hinblick auf die Eiterwunde Ihrer Katze, müssten Sie beweisen können, dass die Katze durch das Tun Ihres Nachbarn verletzt wurde, um mögliche Schadensersatzansprüche (Tierarztkosten) geltend machen zu können. Versuchen Sie zunächst -wenn möglich- das Problem gütlich mit den Nachbarn aus der Welt zu schaffen. Falls dies keinen Erfolg hat, könnten Sie sich z.B. an die Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt wenden und den Fall dort schildern.