zurück zur Übersicht Vertragsbruch 25.07.2012 von Bozena L. Mein Expartner, dessen Schäferhund ich in Pflege genommen habe, hat mir eine schriftliche Vereinbarung wegen Übernahme der Futterkosten, Tierarztkosten sowie Hundehaftpflichtversicherung gegeben, an die er sich nicht hält. Da ich HARTZ IV erhalte, lebe ich deswegen fast am Existenzlimit. Zählt der Hund vor Gericht als Gegenstand oder als Lebewesen??? Lohnt sich eine Privatklage? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie eine schriftliche Vereinbarung haben, die Ihren Anspruch beweist, könnten Sie diesen einklagen, vorausgesetzt in diesem Vertrag sind nicht weitere Bedingungen genannt, die Sie Ihrerseits nicht einhalten und Ihr Expartner die Zahlung daher rechtmäßig verweigert. Sofern noch nicht geschehen ist, fordern Sie Ihren Expartner auf, innerhalb einer bestimmten Frist die entstandenen Kosten zu zahlen und beziehen sich als Begründung auf die geschlossene Vereinbarung. Versenden Sie den Brief zu Beweiszwecken z.B. als Einwurf-Einschreiben. Legen Sie die vorhandenen Rechnungen in Kopie bei um den Betrag nachvollziehbar zu machen. Sollte er sich weiterhin weigern, könnten Sie die Sache einem Rechtsanwalt übergeben. Da Sie Hartz IV-Empfängerin sind, können Sie sich bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgen und damit zu einem Anwalt Ihrer Wahl gehen. Die Kosten werden dann von der Staatskasse übernommen. Zusätzlich darf der Rechtsanwalt 10,00 € Gebühr verlangen. Beratungs- und Prozesskostenhilfe (PKH) kann jeder beantragen, der aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Beratungs- und/oder Prozesskosten selbst zu tragen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie eine schriftliche Vereinbarung haben, die Ihren Anspruch beweist, könnten Sie diesen einklagen, vorausgesetzt in diesem Vertrag sind nicht weitere Bedingungen genannt, die Sie Ihrerseits nicht einhalten und Ihr Expartner die Zahlung daher rechtmäßig verweigert. Sofern noch nicht geschehen ist, fordern Sie Ihren Expartner auf, innerhalb einer bestimmten Frist die entstandenen Kosten zu zahlen und beziehen sich als Begründung auf die geschlossene Vereinbarung. Versenden Sie den Brief zu Beweiszwecken z.B. als Einwurf-Einschreiben. Legen Sie die vorhandenen Rechnungen in Kopie bei um den Betrag nachvollziehbar zu machen. Sollte er sich weiterhin weigern, könnten Sie die Sache einem Rechtsanwalt übergeben. Da Sie Hartz IV-Empfängerin sind, können Sie sich bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgen und damit zu einem Anwalt Ihrer Wahl gehen. Die Kosten werden dann von der Staatskasse übernommen. Zusätzlich darf der Rechtsanwalt 10,00 € Gebühr verlangen. Beratungs- und Prozesskostenhilfe (PKH) kann jeder beantragen, der aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Beratungs- und/oder Prozesskosten selbst zu tragen.