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Halter der Katze unbekannt verzogen

von Paula S.

Sehr geehrte Frau Fries, meiner Mutter ist in Berlin vor einigen Monaten ein Kater zugelaufen. Er war sehr hungrig und wich ihr nicht mehr von der Seite. Sie fütterte ihn und war dann auch bald mit ihm beim Tierarzt. Der Tierarzt hat den Chip ausgelesen und festgestellt, dass der Kater auf einen Nachbarn ein paar Häuser weiter registriert ist. Meine Mutter hat dann versucht Kontakt mit dem Nachbarn aufzunehmen. Dieser scheint aber nie zu Hause zu sein, zumindest macht er nie die Tür auf. Am Briefkasten ist auch kein Name mehr angebracht. Meine Mutter hat den Kater jetzt erst mal weiter gefüttert. Da ihre beiden älteren Katzen sich aber mit dem Neuzugang nicht wirklich verstehen, würde ich den Kater gerne zu mir nehmen. Wie kann man das regeln, wenn der Besitzer nicht erreichbar ist? Ich möchte unbedingt vermeiden, dass der Kater ins Tierheim muss! Gibt es eine Möglichkeit, wie der Kater rechtmäßig auf mich registriert werden kann? Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Um Ihre Frage zu beantworten muss geprüft und geklärt werden, ob es sich um ein Fundtier handelt, also ein fremdes Tier, das offensichtlich einen Eigentümer hat oder ob es ein herrenloses Tier ist, an dem der Eigentümer seine Rechte aufgegeben hat. Dass an dem Briefkasten kein Schild mehr angebracht ist und auch die Tür nicht öffnet, lässt darauf schließen, dass er verzogen ist und die Katze einfach zurückgelassen hat. Im Zivilrecht hat das zur Folge, dass die Katze herrenlos wäre und Sie das Eigentum an ihr einfach durch die Aufnahme in Ihre Obhut begründen können. Daneben ist das Zurücklassen eines Haustieres gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verboten und kann gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden. Sie könnten daher theoretisch eine Strafanzeige erstatten.

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