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Haftung der Hundepension

von Bianca B.

Hallo, wir hatten unseren Entlebucher Sennenhund (2J)für die Dauer unseres Urlaubes (2 Wochen) in einer Hundepension. Leider haben wir ihn nicht mehr so zurück bekommen, wie wir ihn abgeliefert hatten. Er hat eine Bisswunde an der Pfote und die Pfote ist auch stark entzündet. Bereits sogar so arg, dass der Knochen mit angegriffen wurde. Eine starke Erkältung hat er zusätzlich. Außerdem hat er mind. 5 Kg an Gewicht verloren. Er ist nur noch ein Schatten seiner selbst. Auch die Tierärztin, die ihn sehr gut kennt war sehr geschockt über seinen Zustand. Die Leute bei der Hundepension behaupten er hatte nichts als er bei ihnen war. Es wurde auch gesagt, dass man einfach auch damit rechnen müsste, dass wenn mehrere Hunde zusammen sind, dass mal was passiert. Das ist mir schon klar, aber es kann ja wohl nicht sein, dass mir nichts gesagt wurde und ich einen total agilen und robusten Hund abliefere und einen ramponierten zurück bekomme. Und das niemand mit ihm zum Tierarzt ist. Weiterhin hat der Mann von der Hundepension gesagt, dass er generell keine Kosten für solche Fälle übernehmen muss, da er nicht fahrlässig gehandelt hätte und wir auch nichts nachweisen können. Meine Fragen wären: 1. Haftet eine Hundepension überhaupt nicht, wenn ein in obhut gegebenes Tier dort verletzt wird? Sprich Folgekosten usw.? Wenn doch, in welchen Fällen müssen Kosten übernommen werden? 2. Ist es richtig, dass ich generell die Kosten für den Tierarzt hätte tragen müssen, wenn sie mit ihm hin wären? Vorallem auch, wenn mein Hund (so wie die Tierärzte sagen) von einem anderem Hund gebissen wurde? 3. Übernimmt eine Hundepension überhaupt irgendwelche Verantwortung oder ist man generell als Halter der Dumme wenn dem Hund was passiert? Kann dann sozusagen jeder X-Beliebige eine Hundepension eröffnen ohne jegliche Konzequenzen? Ich bitte Sie mir auch gesetzliche Bestimmungen mit anzugeben. Danke bereits im Voraus für Ihre Hilfe. Viele Grüße Bianca

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hier sind verschiedene Aspekte zu klären. Zum einen geht es um die Haftung des Hundehalters, dessen Hund Ihren Hund gebissen hat. Dieser Halter haftet gemäß § 833 BGB unabhängig von einem Verschulden. Daneben ist zu prüfen, ob Sie einen Anspruch gegen den Pensionsbetreiber haben. Dies könnte aus zwei Gründen möglich sein. Zum einen könnte er Ihnen gegenüber als Tierhüter gemäß § 834 BGB neben dem Halter haften, da er per Vertrag mit dem anderen Hundehalter die Verantwortung für den Hund übernommen hat und für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Allerdings kommt es bei dem Tierhüter, anders als bei dem Halter auf ein Verschulden an. Der Tierhüter haftet gemäß § 834 BGB nicht, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn der Schaden unabhängig von seinem Verhalten ohnehin eingetreten wäre. Ein zweiter Aspekt sind Schadensersatzansprüche gegen den Pensionsbetreiber aus Ihrem eigenen Vertrag mit ihm. Auch hier ist jedoch ein Verschulden des Pensionsbetreibers notwendig, um einen Schadensersatzanspruch durchsetzen zu können. In beiden Fällen müssen Sie dem Pensionsbetreiber ein Verschulden nachweisen können. Um zu prüfen gegen wen und in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch haben und ob dieser notfalls gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden könnte, muss der gesamte Sachverhalt bekannt sein und insbesondere der Vertrag mit dem Pensionsbetreiber auf einen möglichen Haftungsausschluss hin überprüft werden. Da die Erkältung, der enorme Gewichtsverlust und auch der Umstand, dass die Verletzung entweder nicht aufgefallen oder einfach unbehandelt geblieben ist, auf ein Fehlverhalter der Pension hindeuten, sollten Sie sich anwaltlich beraten und vertreten lassen. Zudem könnten Sie den Sachverhalt auch dem zuständigen Ordnungs- oder Veterinäramt melden.

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