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Jagdgesetze in Bayern

von Susanne S.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin vor einigen Wochen aufs Land gezogen und habe nun ständig Ärger mit Jagdpächtern.Ich besitze zwei Hütehunde, die sehr gut im Gehorsam stehen. Beide werden von mir im Obedience geführt, der eine ist in der Hütearbeit gut ausgebildet. Ich weiß, dass meine Hunden nie auf die die Idee kämen einem Wild hinterherzulaufen, geschweigen denn es zu attackieren.Nun bin ich leider schon mehrfach von Jagdpächtern massiv bedroht worden: Sollten sie mich noch einmal mit unangeleinten Hunden ertappen, würden sie ohne Vorwarnung schießen. Selbst meine Katze wurde bedroht. Inzwischen graut mir vor jedem Spaziergang und ich rufe vor jeder Wegbiegung die Hunde zu mir um sie notfalls schnell anleinen zu können. Ich hoffe, Sie können mir rechtlich weiterhelfen: Bisher konnte ich keine definitive Auskunft erhalten: Wie genau lautet das einschlägige Gesetz? Besteht Leinenpflicht im "Wald" oder im "Jagdgebiet"? Gehören angerenzende Wiesen zum Jagdgebiet? Darf ein Hund am Waldrand frei laufen? Muss ich Angst haben, wenn mein Hund einem Spielzeug hinterherrennt? Was kann mir in rechtlicher Hinsicht passieren, wenn ich mit meinen Hunden mehrfach ohne Leine angetroffen werde? Bleibt es bei einer Ordnungsstrafe oder muss ich mit behördlichem Leinenzwang rechnen? Welche Möglichkeiten habe ich , einem Jäger zu beweisen, dass ich ihn wegen "Sachbeschädigung" belangen kann? Bisher habe ich mir zurechtgelegt, dass ich als Argument anführen könnte, dass mein Hund (der eine zumindest) nach seinem Ausbildungsstand einen momentanen Wert von etwa 8000 € darstellt (Agility höchster Leistungsklasse, Obedience O2, als Hütehund in der Viehhaltung eingesetzt). Könnte es etwas bringen, wenn ich meine Ausbilder-Lizenzen in verschiedenen Rassezuchtverbänden vorführte? Oder den Amtstierarzt die Unbedenklichkeit meiner Hunde bestätigen lasse? Ich hoffe, Sie können mir helfen, denn sonst weiß ich mir keinen Rat. Viele Grüße Susanne

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider kommt es immer wieder zu solchen geschilderten Situationen zwischen Hundehaltern und Jägern, die nicht selten in einem heftigen Streit oder sogar Handgreiflichkeiten endet. Das Thema “Hund im Wald“ ist leider nicht in einem Gesetz einheitlich geregelt sondern wird in vielen verschiedenen Bundes- und Landesgesetzes (z.B. Bundesjagdgesetz, Landschaftsgesetze, Regelung der jeweiligen Stadt etc.) geregelt. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass eine Anleinpflicht ausschließlich in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und abseits der Waldwege gilt. Richtig ist, dass Jäger wildernde Hunde als letzes denkbares Mittel abschießen dürfen, da außerhalb geschlossener Ortschaften und befriedeter Grundstücke Jagdgebiet ist. Ab wann ein Hund tatsächlich wildert, ist in dem jeweiligen Landesgesetz geregelt. Das für Sie einschlägige Bayerische Jagdgesetz besagt in Artikel 42 Absatz 1 Nr. 2 BayJG, dass wildernde Hunde getötet werden dürfen. Als wildernd gelten in Bayern Hunde, “wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können…“. Zunächst sollten Sie sich bei der zuständigen „Unteren Jagdbehörde“ informieren, welche Flächen Ihrer Gemeinde als Jagdgebiet ausgewiesen sind und ob dort Leinenzwang herrscht. Melden Sie dort auch, dass Sie regelmäßig bedroht werden und bitten dort zunächst um Hilfe. Die Adresse der zuständigen Behörde erfahren Sie zum Beispiel auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (www.stmelf.bayern.de).

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