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Hundehaltung des Nachbarn

von Doreen G.

Sehr geehrte Damen und Herren, mein Nachbar hält einen kleinen Hund (ca 10 Monate alt). Diesen steckte er von Anfang an in einen Zwinger. Der Hund winselte den ganzen Tag bis die Nachbarn um 17 Uhr von der Arbeit heim kamen. Dann durfte dieser etwas im Garten laufen. Auf mein Bitten hin und einen schriftlichen Brief an die Nachbarn, ist dieser Hund nun nicht im Zwinger, sondern den ganzen Tag alleine im Haus. Wenn die Familie um 17 Uhr nach hause kommt, wird er etwas in den Garten gelassen oder kurz vor die Tür um sich zu lösen und dann wieder rein. Sein Winseln und jaulen ist am Tag natürlich trotzdem aus dem Haus zu hören. Kann ich diesem Tier in irgendeiner Art helfen? Welche Möglichkeiten habe ich da? Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank Doreen G.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Obwohl es keine gesetzliche Regelung gibt, wie lange ein Hund am Tag allein sein darf, scheint die geschilderte Situation nur bedingt eine artgerechte Haltung zu sein. Einschlägig ist unter anderem das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSChHuV). In § 2 der TierSChHuV sind die allgemeinen Anforderungen an die Hundehaltung genannt. Danach ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien sowie ausreichend Umgang mit der Betreuungsperson zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen. Was im Einzelfall “ausreichender Auslauf und Umgang mit der Bezugsperson“ ist, ist schwierig zu sagen. Da Ihr Brief nur bedingt etwas gebracht hat, könnten Sie sich –eventuell mit anderen Nachbarn, die die Situation bestätigen können- zum Wohle des Hundes schriftlich an das zuständige Ordnungs- oder Veterinäramt wenden und dort den Fall schildern. Handelt es sich um einen begründeten Verdacht einer nicht artgerechten Haltung können die Ämter die erforderlichen Maßnahmen einleiten, z.B. einen Hausbesuch machen, dem Halter Auflagen zur Hundehaltung erteilen usw. Zusätzlich könnten Sie beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung gegen den Halter wegen der Lärmbelästigung erwirken. Bei jedem Verstoß gegen diese Verfügung müsste der Halter dann zur Strafe eine bestimmte Geldsumme zahlen. Wenn ihm schon nicht am Wohle des Hundes gelegen ist, bei der Zahlung eine gehörigen Geldbuße wird er wahrscheinlich nach einer Lösung suchen.

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