zurück zur Übersicht Hunde - Leinenpflicht in BW? 07.01.2013 von Regina R. Hallo, ein Bekannter von mir geht immer ohne Leine mit seinem Hund ,ist auch der Auffassung es gibt keinen Zwang zum Anleinen eines Hundes wenn man sich auf das tier verlassen könnte,ausser ihm gibt es noch einen Hundehalter der auch dieser Auffassung ist.Der eine hat am Wochenende nunmehr von einem anderen Hundehalter der so wie ich mit zwei Hunden an der Leine unterwegs ist , die Polizei geschickt bekommen ! Ich selber lasse meine Tiere nur von der Leine wenn kein Wild da ist ( Rehe )und wir ungestört,und viel Platz zum Laufen und Toben haben. Welche Auffassung gilt ? Die Gemeinde verlangt Leinenführung meine ich gelesen zu haben. Vielen Dank. Es grüßt Sie Regina Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Einschlägig sind hier für das Gemeindegebiet von Ottersweier die § 11 und § 19 der Polizeiverordnung der Gemeinde Ottersweier, die im Internet zu finden ist. Gemäß § 11 Absatz 3 sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen im Innenbereich Hunde an der Leine zu führen. Außerhalb dürfen Hunde dann nicht frei laufen, wenn sie nicht auf Rückruf verlässig reagieren. Gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 6 ist es zudem in den Grün- und Erholungsanlagen verboten Hunde unangeleint laufen zu lassen. Dies gilt nicht für Blindenhunde. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Für “Kampfhunde“ gilt in BW zusätzlich die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde. In Wäldern gilt kein allgemeiner Leinenzwang, allerdings ist das Landesjagdgesetz BW und dort § 40 zu beachten. Danach darf in einem unbefriedeten Teil eines Jagdbezirks ein Hund nur dann unangeleint laufen, wenn er zuverlässig und unverzüglich auf den Rückruf des Halters reagiert.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Einschlägig sind hier für das Gemeindegebiet von Ottersweier die § 11 und § 19 der Polizeiverordnung der Gemeinde Ottersweier, die im Internet zu finden ist. Gemäß § 11 Absatz 3 sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen im Innenbereich Hunde an der Leine zu führen. Außerhalb dürfen Hunde dann nicht frei laufen, wenn sie nicht auf Rückruf verlässig reagieren. Gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 6 ist es zudem in den Grün- und Erholungsanlagen verboten Hunde unangeleint laufen zu lassen. Dies gilt nicht für Blindenhunde. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Für “Kampfhunde“ gilt in BW zusätzlich die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde. In Wäldern gilt kein allgemeiner Leinenzwang, allerdings ist das Landesjagdgesetz BW und dort § 40 zu beachten. Danach darf in einem unbefriedeten Teil eines Jagdbezirks ein Hund nur dann unangeleint laufen, wenn er zuverlässig und unverzüglich auf den Rückruf des Halters reagiert.