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Hund gekauft, ursprüngicher Eigentümer verlangt Hund zurück

von Kühn S.

Sehr geehrte Frau Fries, vor ca. 2 Wochen haben wir einen Hund gekauft. Die Verkäuferin,teilte uns mit, dass ihr Ex-Freund sie mit 2 Kindern und dem Hund sitzen gelassen hat und meinte, sie können mit dem Hund machen, was sie wolle. völlig überfordert, wollte sie für den Hund ein neues Zuhause suchen. Das habe sie ihm gesagt ich gab ihr den vereinbarten Kaufpreis und bekam sämtliches Zubehör, auch den Impfausweis. Darin stand der Ex als Halter. Ich fragte, ob er von dem verkauf des Hundes wirklich weiß. Sie bestätigte es und sagte, dass sie sich im Tierheim informiert hätte, dass sie den Hund verkaufen darf, weil sie die Hundesteuer bezahlt hat.Ein paar Tage später meldete sich dann der Ex bei uns und möchte nun den Hund zurück.Ich war davon überzeugt, dass ich über einen müdlichen Kaufvertrag der neue Eigentümer des Hunde geworde bin. Er meinte, er könne beweisen, dass er der Eigentümer ist, weil er den Kaufvertrag hat, als sie den Hund als Welpe gekauft haben. Das ist in meinen Augen doch aber völlig egal, wenn er seiner Ex-Freundin den Hund überlassen hat, das gilt doch als Schenkung.Hinzu kommt doch auch, dass ich als Käufer das Recht auf einen gutgläubigen Erwerb habe, ich hatte mich ja extra rückversichert. Er droht uns nun, zur Polizei zu gehen und uns anzuzeigen wegen Diebstahl (wir haben nur über SMS Kontakt mit ihm, auf ein Telefonat lässt er sich nicht ein). Dieser Diebstahl liegt nicht vor, aber darf die Polizei unsere persönlichen Daten nun einfach so weiter geben zum Schutz privater Rechte? wir haben ihm aus rein moralischen Gründen angeboten, dass er den Hund bekommt, wenn er uns den Kaufpreis sowie die anderen Kosten (Tierarzt, Futter, etc.) erstattet. Aber auch dies verweigert er, weil er ja der eigentliche Eigentümer sei und somit gar eine Kosten bezahlen müsse, diese sollten wir uns von seiner Ex-Freundin holen. Wir hoffen Sie können uns in diesem Fall weiterhelfen und uns sagen inwieweit wir uns im Recht befinden.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich stimme Ihnen zu, dass die Tatsache, dass der Exfreund wohlmöglich beweisen kann, dass er den Hund in der Vergangenheit mal gekauft hat und Eigentümer war, ihm nicht automatisch einen Anspruch gegen Sie auf Herausgabe des Hundes verschafft. Hier ist zu prüfen, ob die Verkäuferin z.B. durch eine Schenkung Eigentümerin des Hundes geworden ist und Ihnen durch den Verkauf das Eigentum übertragen hat, oder ob Sie im Wege des angesprochenen gutgläubigen Erwerbs von einer Nichtberechtigten Verkäuferin wirksam das Eigentum an dem Hund erworben haben. Ob er tatsächlich Anzeige erstattet ist bleibt abzuwarten, wobei sich aus Ihrer Schilderung keinerlei Anhaltspunkte für einen Diebstahl ergeben. Sie könnten versuchen die Angelegenheit zu beenden, indem Sie den Kontakt mit ihm ab sofort einstellen in der Hoffnung, dass er “die Lust“ verliert. Sollte er auf die Herausgabe bestehen, müsste er notfalls Klage einreichen, allerdings muss er dann beweisen, dass er nach wie vor Eigentümer des Hundes ist. Spätestens wenn er einen Anwalt, ein Gericht einschaltet oder Strafanzeige erstattet, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Dann muss allerdings auch konkret geprüft werden, ob Ihr Angebot, ihm den Hund gegen Zahlung der entstandenen Kosten zurückzugeben, nicht bereits eine Art “Anerkenntnis“ seines Herausgabeanspruchs war.

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