Unter den Heimtieren gibt es immer häufiger sogenannte „Moderassen“, die in ihren Merkmalen und ihrem Aussehen den Wünschen der Menschen entsprechend gezüchtet werden. Viele Tiere dieser Rassen zeigen zuchtbedingte Anomalien des Körperbaus, die bei den Tieren selbst oder bei deren Nachkommen zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, und deshalb laut §11b Tierschutzgesetz als Qualzüchtungen gelten und eigentlich verboten sind. Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtliche Situation sowie einzelne qualzuchtrelevante Merkmale bei Hunden, Katzen, Kaninchen und Vögeln.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Situation
Rechtsprechung
Auswahl qualzuchtrelevanter Merkmale bei Hunden
Auswahl qualzuchtrelevanter Merkmale bei Katzen
Weitere Einzeldefekte bei Katzen
Auswahl qualzuchtrelevanter Merkmale bei Kaninchen
Qualzucht bei Vögeln
Forderungen
Rechtliche Situation
In Art. 5 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (1987) heißt es: „Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden könnten.“
Laut § 11b (1) Tierschutzgesetz (TierSchG) ist es verboten, „Wirbeltiere zu züchten […] soweit […] züchterische Erkenntnisse […] erwarten lassen, dass als Folge der Zucht
1. bei der Nachzucht […] erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder
2. bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten,
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.“
Ferner kann die zuständige Behörde „das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, soweit züchterische Erkenntnisse […] erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 zeigen werden.“
Das Bundesministerium kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates „die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach Absatz 1 näher […] bestimmen“ und „das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien […] verbieten oder […] beschränken […].“
Da dieser Paragraf mangels Konkretisierungen praktisch nicht vollzogen wurde, hat das Bundeslandwirtschaftsministerium 1999 ein „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)“ veröffentlicht, das den Vollzugsbehörden eine Orientierungshilfe geben soll. Dieses Gutachten ist jedoch nicht rechtsverbindlich.
Zur konsequenteren Umsetzung des § 11b Tierschutzgesetz hat das Land Hessen am 21. Juni 2002 einen Erlass herausgegeben, der die Behörden anhält, auf Verstöße gegen den § 11b TierSchG zu achten und ggf. erforderliche Maßnahmen einzuleiten.
Rechtsprechung
Bezüglich der Zucht weißer Katzen existiert ein Urteil wegen Verstoß gegen §11b TierSchG des Amtsgerichts (AG) Kassel vom 5. November 1993 (Az. 626 Js 11179.8/93).
Ein am 11. November 2002 vom Landrat des Vogelsbergkreises erteiltes Verbot einer Zucht von Landenten mit Federhaube wurde am 26. September 2005 vom Verwaltungsgericht (VG) Gießen bestätigt. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat zunächst am 5. Februar 2009 (Az. 8 A 1194/06) unter Bezugnahme auf eine neuere wissenschaftliche Untersuchung das Zuchtverbot bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat im Revisionsverfahren am 17. Dezember 2009 (Az. 7 C 4.09) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2009 aufgehoben, das Urteil des VGH Kassel jedoch wieder aufgehoben, und der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin am 20. Januar 2011 ebenfalls das Zuchtverbot für Landenten mit Federhaube wiederrufen.
Das Berliner VG hat am 23. September 2015 die Zucht mit einem Kater der Rasse Canadian-Sphinx verboten, da dem betreffenden Tier neben den Körperhaaren auch die Tasthaare fehlten. Dieses Urteil war die erste Umsetzung des „Qualzuchtparagrafen“ (§ 11b) nach der Novellierung des Tierschutzgesetzes im Jahre 2013 und hat somit eine richtungsweisende Bedeutung.
Auswahl qualzuchtrelevanter Merkmale bei Hunden
a) Zwerg- und Riesenwuchs
Die inneren Organe sind bei Zwergrassen (zum Beispiel Chihuahua, Yorkshire Terrier) relativ zu groß und bei Riesenhunden relativ zu klein (zum Beispiel Deutsche Dogge).
Durch das Missverhältnis zwischen Körpermasse und Bewegungsapparat besteht beim Zwerghund ein erhöhtes Risiko für Knochenbrüche, Kniescheibenluxationen, Geburtsprobleme, höhere Welpensterblichkeit, Luftröhrenkollaps oder auch die Entstehung eines Wasserkopfes.
Hunde mit Riesenwuchs haben signifikant häufiger bösartige Knochentumore, Gelenkprobleme, Verdauungsstörungen und auch rückenmarksbedingte Schmerzen und Lähmungen als normalwüchsige Hunde.
b) Kurzbeinigkeit (Chondrodystrophie)
Kurzbeinige Hunde sind anfälliger für Bandscheibenleiden („Dackellähme“), die mit Schmerzen und Lähmungen sowie Funktionsausfällen von Organen verbunden sein können.
c) Kurzköpfigkeit (Brachycephalie)
Die Verkürzung des Gesichtsschädels (Mops, Pekinese etc.) kann das „Brachycephale Atemnot-Syndrom“ (BAS) verursachen, das von chronischer Luftnot bis hin zum Erstickungsanfall reichen kann. Die verkleinerte und deformierte Nase kurzköpfiger Tiere ist unzureichend belüftet, was das Risiko für Hitzschlag erhöht. Darüber hinaus können bei den Tieren auch Gebissfehlstellungen, Schluckbeschwerden, Dauerwürgereiz, Geburtsprobleme sowie das Hervortreten der Augäpfel aus den Augenhöhlen auftreten.
d) Entropium/Ektropium
Einwärts gerollte Augenlider (Entropium) führen durch schmerzhaftes Reiben von Haaren auf den Augen zu chronischen Entzündungen und dadurch bedingtem Zurückziehen der Augen in die Augenhöhlen (siehe Chow-Chow). Auswärts gerollte Augenlider (Ektropium) führen ebenfalls zu diesem Effekt, da die Tiere das Lid zusammenkrampfen, um das Auge vor Austrocknung zu schützen. Betroffene Rassen (zum Beispiel Bernhardiner) entwickeln so ein rautenförmiges Auge.
e) Haarlosigkeit
Dieses Defektgen kommt bei den sogenannten Nackthunden (Chinesischer oder Mexikanischer Nackthund) vor. Neben möglichen Hautschädigungen durch die Schutzlosigkeit (Sonnenbrand) und Störungen der Temperaturregulation ist bei Nackthunden auch erhöhte Welpensterblichkeit und Zahnlosigkeit beschrieben worden.
f) Merle-Faktor
Dieses Defekt-Farbgen erzeugt eine Pigmentaufhellung, die unregelmäßige weiße Sprenkelung bzw. Tigerung des Fells erzeugt, die besonders beim Collie verbreitet ist. Auch die Augen der Tiere können ein- oder beidseitig glasig erscheinen. Leider sind bei den betreffenden Tieren Anomalien des Auges und Innenohres anzutreffen, die entsprechende Seh-, Hör-, und Gleichgewichtsstörungen nach sich ziehen können. Bei Weißtigern besteht zudem eine nahezu 50%ige perinatale Sterblichkeit.
Auswahl qualzuchtrelevanter Merkmale bei Katzen
Das „Qualzuchtgutachten“ empfiehlt ein Zuchtverbot für folgende Katzenrassen:
a) Manx und Cymric
Das rassetypische Merkmal der Manx-Katze sowie der langhaarigen Rasse „Cymric“ ist eine erblich bedingte Schwanzlosigkeit. Neben der Schwanzlosigkeit gibt es noch die Zuchtvarianten mit Stummelschwanz („stumpy“).
Reinerbige Merkmalsträger aus der Verpaarung „Manx“ mit „Manx“ sind nicht lebensfähig.
Das Fehlen des Schwanzes stellt eindeutig eine Funktionsbeeinträchtigung für die Katze bei der Ausübung ihres Normalverhaltens wie zum Beispiel balancieren oder der Kommunikation mit anderen Tieren dar. Der Defekt führt bei den Tieren zu einem steifen, hoppelnden Gang („Manx hop“).
Die Schwanzlosigkeit kann auch zusätzlich mit Deformationen von Wirbeln, Becken und Hintergliedmaßen gekoppelt sein. Im Extremfall kann dies zu stark erhöhter Berührungsempfindlichkeit betroffener Körperteile, neurologischen Ausfällen bis hin zu Lähmungserscheinungen, Störungen der Darm- und Blasenentleerung, Darmvorfall oder gar einem offenen Rücken führen.
b) Reinweiße Katzen mit dem W-Gen
Eine weiße Fellfarbe kann bei Katzen verschiedene genetische Ursachen haben. Im hier gemeinten Sinne ist lediglich die durch das W-Gen dominant vererbte reine Weißfärbung des Katzenfells von Bedeutung, da bei Nachkommen dieser Tiere mit schweren Defekten des Innenohres oder auch des Auges zu rechnen ist. So können Schwerhörigkeit oder gar Taubheit sowie auch eine Schädigung des Augenhintergrundes auftreten.
Diese Defekte stellen nicht nur einen körperlichen Schaden dar, sondern beeinträchtigen natürlich auch das artgemäße Verhalten (Sozialkontakte, Orientierung in der Umwelt, Jagdverhalten etc.).
Das Qualzuchtgutachten empfiehlt ein Zuchtverbot für alle weißen Katzen, die Träger des W-Gens sind, und für Tiere mit bereits festgestellten Hör- und Sehstörungen.
c) Scottish Fold, Highland Fold, Pudelkatze mit erblich bedingten Kipp- oder Faltohren
Bei diesen Rassen sind die Ohrmuscheln zu „Kipp“- oder „Faltohren“ abgeknickt, mit der Folge, dass die Katze ihre Ohren nicht mehr in der artgemäßen Weise bei der Kontaktaufnahme mit anderen Tieren verwenden kann. Zudem muss bei den Merkmalsträgern mit Schäden an Knochen und Knorpeln gerechnet werden. Verdickungen und arthritischen Veränderungen zum Beispiel an Schwanz und Hinterbeinen, können die Beweglichkeit und Gehfähigkeit der Tiere einschränken.
d) Rexkatzen, Sphinxkatzen
Diese Rassen zeichnen sich durch Anomalien bzw. Abweichungen des Haarkleides in der Form eines gestörten Haarwuchses im Sinne einer Wellenbildung (Rexkatzen) bis hin zur völligen Haarlosigkeit (Sphinxkatzen) aus.
Obwohl diese Merkmale bereits eine Funktionseinschränkung und damit eine Veränderung von Körperteilen zum Nachteil der Tiere bedeuten, empfiehlt das BML-Gutachten lediglich für Tiere, denen auch die Tasthaare (Vibrissen) fehlen, ein Zuchtverbot. Dies wird mit der Funktion der Tasthaare als Sinnesorgan für die Orientierung, die Prüfung von Objekten und die Aufnahme sozialer Kontakte begründet.
e) Maine Coon
Überzählige Zehen (Polydaktylie) zumeist an den Vorderpfoten können bei allen Katzen-Rassen auftreten; jedoch ist diese Defektmutation bei der Rasse „Maine Coon“ häufiger anzutreffen und wird bei der amerikanischen Rasse „Superscratcher“ gezielt gezüchtet.
Bei Merkmalsträgern empfiehlt das Qualzuchtgutachten ein Zuchtverbot.
f) Perser Katzen, Exotic Shorthair und andere
Bei extrem kurzköpfigen Katzen kommt es zu Anomalien im Gesichtsschädel mit einer Verkürzung des Oberkiefers, Verengung der Atemwege oder der Tränennasenkanäle. Außerdem ist die Schwergeburten- und Totgeburtenrate erhöht.
Mit den betroffenen Einzeltieren darf nicht gezüchtet werden. Tiere mit moderater Merkmalsausprägung ohne feststellbare Beeinträchtigung sind vom Zuchtverbot nicht betroffen.
Darüber hinaus haben viele rundköpfige Katzenrassen das Merkmal „Entropium“ (einwärts gedrehtes Augenlid). Dies führt zu einer permanenten Reizung mit Entzündung der Hornhaut und der Bindehaut des Auges. Für betroffene Tiere wird ein Zuchtverbot empfohlen.
Weitere Einzeldefekte bei Katzen
- Disproportionierter Zwergwuchs mit Verkürzung der Gliedmaßen (Kurzläufigkeit) bei der „Dackelkatze“
- Kängurubeine
- Linsentrübung mit Sehstörungen bis zur Blindheit
- Mangel an bestimmten Abwehrzellen mit Blutungsneigung und erhöhter Anfälligkeit für Infektionen
- Mangel an spezifischen Blutgerinnungsfaktoren: die Tiere neigen zu Blutungen
- Funktionsstörungen der Nervenbahnen mit Bewegungsstörungen
- Ausstülpung von Hirnhäuten und Gehirnteilen durch einen Defekt im knöchernen Schädeldach, verbunden mit Augen- und Gesichtsschädeldefekten
- Nur teilweise oder überhaupt nicht ausgebildetes Zwerchfell
- Schwanzabknickung oder -verkrümmung, oft verbunden mit weiteren Veränderungen im Bereich der hinteren Wirbelsäule.
- Schwäche der Schulter- und Beckenmuskulatur: die Erkrankung ist häufig von Lungenentzündung und Erstickungsanfällen begleitet
- Zysten an den Nieren, die zum Nierenversagen führen
- Fortschreitender Netzhautschwund bis zur Erblindung
- Zu wenige oder zu viele Zähne
- Verkürzter Unter- oder Oberkiefer
- Gesichtsspalten, zum Beispiel Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
- Hüftgelenkdysplasie
- Funktionelle Störung des autonomen Nervensystems
- Knochenbrüchigkeit sowie Bänderschwäche mit Minderwuchs, Skelettdeformationen und Bewegungsstörungen
- Neigung zur Kniescheibenverrenkung
Auswahl qualzuchtrelevanter Merkmale bei Kaninchen
a) Punktscheckung
Punktmusterung auf weißem Fell ist genetisch mit der Neigung zu Darmproblemen (Darmerweiterung) und stressbedingter Vergrößerung der Nebennierenrinde gekoppelt. Die Verpaarung Schecke x Schecke führt zu erhöhter Jungtiersterblichkeit.
b) Zwergwüchsigkeit
Extrem zwergwüchsige Kaninchen mit einem Gewicht unter 1-1,5 kg leiden unter vielen Krankheitsproblemen. Ihre extreme Rundköpfigkeit führt zu Tränenabflussstörungen und Zahnfehlstellungen, die die Nahrungsaufnahme durch schmerzhafte Entzündungen und Geschwüre in der Maulhöhle verhindern.
c) Langohrigkeit
Die überproportional langen Ohren bei den Widderkaninchen schränken die Tiere in ihrer Bewegungsfreiheit ein, bergen ein hohes Verletzungsrisiko und stören die Thermoregulation des Körpers, weil zu viel Wärme über die großen Ohren angegeben wird.
d) Brachygnathia (Kieferverkürzung)
Eine Verkürzung meist des Oberkiefers findet sich schwerpunktmäßig bei Zwergrassen. Durch den fehlenden Zahnabrieb entstehen die schon beim Zwergwuchs beschriebenen Probleme im Zusammenhang mit der Rundköpfigkeit.
Qualzucht bei Vögeln
Tauben
- Seidenfiedrigkeit oder Zucht von Bodenpurzlern (Flugunfähigkeit)
- übermäßig großer Kropf (Kropfentzündung, Fehlgärung im Kropf, Reißen des Kropfes)
- übergroße Schnabelwarzen und Augenringen (Sicht- und Atmungsbehinderung)
- extreme Kurzschnäbligkeit
- Federhauben bzw. -wirbel in den Halsseitenfluren (Sichtbehinderung)
- „Almond“-Farbschläge
- „Dominant-Opal“-Farbschläge
- unphysiologische Streckung der Intertarsalgelenke (Degenerative Gelenkerkrankungen der Beine)
Enten
Enten mit Federhaube haben ein Loch im Schädel und einen Fettkörper im Gehirn, was zu verschiedenen neurologischen Ausfällen bei den Tieren führt. Laufenten mit einer übermäßigen Bein- und Körperstreckung können Gleichgewichtsstörungen und Gelenkerkrankungen erleiden.
Hühner
Araucana-Hühner mit Federbüschel an der Kopfseite („Ohrbommel“ oder „Tuffs“) haben verkürzte Gehörgänge mit freiliegendem Trommelfell. Ferner sind Verkürzung der Beine durch den „Krüper-Faktor“, oder auch eine Federhaube mit Sichtbehinderung mit einer Zuchtverbotsempfehlung belegt.
„Zier“-Vögel
Auch bei Prachtfinken (Zebrafinken, Japanischen Mövchen, Hauben-Mövchen) und Kanarienvögeln sind bestimmte Farbschläge wegen erblich bedingter Missbildungen und Brutverlusten als Qualzuchten definiert. Veränderungen der Befiederung wie Federhauben, Federwirbel, Wirbelbildungen im Gefieder sowie Federfehlstellungen sind wegen verschiedenster negativer Auswirkungen auf die Tiere wie Flugunfähigkeit, Sichtbehinderung, Federbalgerkrankungen, Absterben der Nachkommen im Ei Qualzüchtungen. Darüber hinaus gibt es Kanarienvogelrassen mit Fehlhaltungen des Körpers (Positurkanarien), die mit durchgestreckten Fersen und nach vorn abgewinkeltem und durch zusätzliche Wirbel verlängertem Hals stehen, sodass ihre Haltung einer 7 entspricht. Diese Tiere haben ebenfalls Gleichgewichtsstörungen und können nur unter Anstrengungen stehen.
Forderungen
- Da der Qualzuchtparagraf sich als nicht wirksam genug vollziehbar erwiesen hat, ist nun die Bundesregierung dringend aufgefordert, Rechtsnormen zu erlassen, welche Qualzuchten konkret definieren.
- Überarbeitung des Qualzuchtgutachtens vor dem Hintergrund der Änderung des Tierschutzgesetzes 2013 sowie aktueller Entwicklungen in der Heimtierhaltung, wie es die Länder auf der 11. Verbraucherschutzministerkonferenz am 8. Mai 2015 in Osnabrück als Auftrag an die Bundesregierung formuliert hat.
- Ausstellungsverbot für Qualzuchtrassen.
- Konsequenter Vollzug des § 11b TierSchG.
- Umsetzung der qualzuchtrelevanten Rechtsgrundlagen auf Züchterseite.
Unsere Position zur Qualzucht
In der Verantwortung als Tierschutzorganisation spricht sich TASSO gegen jede Art von Qualzucht aus. Dies betrifft das Züchten im Sinne des § 11b TierSchG sowie jede Form der Unterstützung und Förderung von Qualzucht. TASSO verpflichtet sich zur Mitwirkung an der öffentlichen Bewusstseinsbildung für die Qualzuchtproblematik und setzt sich für die Abschaffung von Qualzüchtungen ein.
TASSO verzichtet deshalb auch auf die öffentlichkeitswirksame Bewerbung von Qualzuchten und die mediale Verwendung von Bildern, die Tiere mit definierten sichtbaren Qualzuchtmerkmalen zeigen.