Scheidung
Da mittlerweile statistisch fast jede zweite Ehe geschieden wird, werden leider auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten unter Umständen sogar als Druckmittel benutzt. Können die getrennten Eheleute sich nicht einigen, wer das ehemals gemeinsame Haustier behält, müssen Gerichte diese Frage letztlich entscheiden.
Da es für Haustiere kein gesetzliches „Sorge-/ oder Umgangsrecht“ wie bei Kindern gibt, muss das Gericht einem der beiden endgültig das Alleineigentum an dem Haustier zuweisen, der im Gegenzug dem anderen Ehegatten einen finanzielle Entschädigung für den Verlust dessen Eigentumsanteils leisten muss.
Grundlage für diese Regelung war bis zur Neuregelung im Familienrecht die Hausratsverordnung. Diese Verordnung wurde zwar aufgehoben, die entsprechende Regelung für Haushaltsgegenstände ist nun aber in § 1568 b BGB zu finden. Zwar sind Tiere gemäß § 90 a BGB keine Sachen, werden aber nach den Vorschriften für Sachen behandelt, wenn es wie in diesen Fällen, keine spezielle Regelung zum Beispiel im Tierschutzgesetz gibt. In der Rechtsprechung herrscht jedoch Streit über die Frage, ob die Haustiere zu den „Haushaltsgegenständen“ gerechnet werden, oder ob es sich um eine so genannte „sonstige Familiensache“ handelt.
Exemplarisch soll der vom OLG Schleswig-Holstein am 20.02.2013 (15 UF 143/12) entschiedene Fall dargestellt werden, in dem die geschiedenen Eheleute sich nicht über den Verbleib der drei Hunde einigen konnten. Da der Tierschutz seit 2002 mit Artikel 20a ins Grundgesetz aufgenommen und als Staatsziel statuiert wurde, müssen Gerichte als staatliche Organe bei ihren Entscheidungen den Tierschutz beachten. Obwohl dies zum Großteil noch nicht in dem von Tierschützern geforderten Rahmen passiert, hat sich das OLG Schleswig daran gehalten und hat insbesondere in Bezug auf den schwerhörigen Boxer des Paares entschieden, dass er in seinem gewohnten Zuhause und somit bei der geschiedenen Ehefrau bleibt, da diese in dem Haus mit großem Grundstück wohnen blieb. Der geschiedene Ehemann war stattdessen in eine sehr kleine Wohnung gezogen und hätte dem Boxer daher nicht den gewohnten Freiraum bieten können. Der Ehemann hingegen bekam die Basset-Hündin zugesprochen.
Anders als bei dem Boxer und der Basset-Hündin, die beide im Gemeinschaftseigentum der beiden standen, war hinsichtlich des dritten Hundes, eines Cocker Spaniels zu entscheiden. Da die geschiedene Ehefrau den Cocker-Spaniel von ihrem geschiedenen Mann in der Ehe geschenkt bekommen hatte und somit Alleineigentümerin dieses Hundes war, war ihr auch der Hund zuzusprechen.
Nicht eheliche Lebensgemeinschaft
Anders verhält es sich bei einer Trennung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, da hier die Regelungen des § 1568 b BGB nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden sind. Stattdessen bilden sie bei der gemeinsamen Anschaffung des Tieres eine so genannte „Gemeinschaft nach Bruchteilen“ im Sinne der §§ 741 ff BGB.
Können sich die ehemaligen Lebensgefährten nicht gütlich über den Verbleib der Haustiere einigen, so muss auch in diesen Fällen ein Gericht entscheiden. Entscheidend ist, wer Eigentümer des Hundes geworden ist. Daher muss zunächst geklärt werden, ob das Haustier gemeinsam angeschafft wurde oder nur von einem der beiden. Dies kann in Streitfällen zu großen Problemen vor Gericht führen. Waren beide Partner zum Beispiel zusammen beim Züchter oder Verkäufer und haben beide den Vertrag unterschrieben, behauptet aber nach der Trennung einer der beiden, dennoch Alleineigentum erworben zu haben, so muss er dies beweisen. Falls keine anderen Personen anwesend waren, könnte zum Beispiel der Züchter oder Verkäufer als Zeuge befragt werden, ob und wem er aus seiner Sicht das Eigentum an dem Haustier übereignet hat. Auch eine spätere Schenkung des Haustieres an den anderen, müsste bei der Prüfung des Eigentums beachtet werden.
Haben beide gemeinschaftlich Eigentum an dem Tier erworben und können sich nicht einigen, so muss das zuständige Gericht bei seiner Entscheidung wiederum den Tierschutz in seinen Entscheidung einfließen lassen und einem der beiden das Alleineigentum an dem Tier zuweisen. Das Landgericht Duisburg hat am 14.07.2011 (5 S 26/11) in einem solchen Fall zwar beiden eine Art „Umgangsrecht“ an dem gemeinsamen Labrador zugesprochen. Möglich war dies über die Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft, da in § 745 Absatz 2 BGB ein „Benutzungsrecht“ geregelt ist. Ob diese Variante im Einzelfall sinnvoll ist und zum Beispiel eine artgerechte Lösung für eine Katze ist, sollte gut überlegt sein.
Fazit
Um einen Streit zu vermeiden und eine Lösung zu finden, die auch den Interessen des Tieres entspricht, kann eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, in der geregelt wird, wer zum Beispiel das Tier nach der Trennung behält, ob ein Ausgleich zu zahlen ist, ob der andere sich finanziell an den laufenden Kosten für das Tier beteiligt, ob der andere ein regelmäßiges Besuchs- oder Umgangsrecht mit dem Tier erhält, und so weiter.
© Ann-Kathrin Fries
Rechtsanwältin